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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.03.2004
Aktenzeichen: VIII B 174/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 82
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
ZPO § 452 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Ablehnung der Beeidigung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) stellte keinen Verfahrensmangel dar. Das Gericht kann zwar zur Bestärkung der uneidlichen Aussage eines Beteiligten eine Beeidigung anordnen (§ 82 FGO i.V.m. § 452 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--); die Anordnung steht jedoch im Ermessen des Gerichts (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Oktober 1976 VI R 32/76, BFHE 120, 229, BStBl II 1976, 767; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 82 Rz. 43; Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 82 FGO Rz. 246; Leipold in Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, 21. Aufl., § 452 Rz. 3).

Der den Beeidigungsantrag zurückweisende Beschluss muss nicht begründet werden (vgl. u.a. Gräber/Koch, a.a.O., § 82 Rz. 43; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 82 FGO Tz. 84). Im Streitfall war auch --was in Betracht zu ziehen war (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 12. Februar 1964 IV ZR 126/63, Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, § 452 ZPO Nr. 1; Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 24. Aufl., § 452 Rz. 2, m.w.N.)-- eine Begründung im Urteil nicht erforderlich. Sie ist nur dann geboten, wenn im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung objektiv erkennbare Umstände zu würdigen sind, die für die Richtigkeit der Aussage des Beteiligten sprechen; solche Umstände sind im Streitfall weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ersichtlich.

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).



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