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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.03.2008
Aktenzeichen: VIII B 174/07
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 12 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Dem Rechtsstreit liegt die steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für eine Feier zugrunde, die die Klägerin und Beschwerdeführerein (Klägerin), eine Rechtsanwaltssozietät, "anlässlich" der "runden Geburtstage" ihrer beiden Gesellschafter ausrichtete. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), wie auch das Finanzgericht (FG) versagten die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen im Hinblick auf § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Übrigen sieht der Senat von der Wiedergabe des Tatbestandes ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht.
1. Die geltend gemachte Divergenz des angefochtenen Urteils zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Januar 2007 VI R 52/03 (BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317) ist nicht schlüssig dargelegt. Es fehlt an der --entgegen der Auffassung der Klägerin-- auch nach der Neuordnung des Revisionsrechts zum 1. Januar 2001 weiterhin erforderlichen Gegenüberstellung jeweils entscheidungstragender abstrakter Rechtssätze, die eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Oktober 2005 VIII B 295/04, BFH/NV 2006, 339; vom 7. Juli 2003 VIII B 228/02, BFH/NV 2003, 1440; vom 13. September 2002 V B 51/02, BFH/NV 2003, 212). Zudem fehlt es auch an Ausführungen zur Vergleichbarkeit der Sachverhalte, die dem Streitfall und dem vermeintlichen Divergenzurteil zugrunde liegen, und zur Identität einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.). Tatsächlich geht es im Streitfall bei den zum Anlass der Einladung gewählten Geburtstagen um persönliche Ereignisse, die unmittelbar die Lebensführung der Gesellschafter betreffen, während das vermeintliche Divergenzurteil eine Feier anlässlich einer allein im dienstlichen Bereich angesiedelten Kommandoübergabe bei der Bundeswehr zum Gegenstand hatte. Dass der VI. Senat nach den weiteren Umständen des Einzelfalls in der gleichzeitig erfolgten Verabschiedung des Steuerpflichtigen in den Ruhestand keine wesentliche private Mitveranlassung gesehen hat, die nach § 12 EStG zu einer Versagung des Werbungskostenabzugs hätte führen können, stellt weder einen dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt her noch wird dadurch eine identische Rechtsfrage aufgeworfen.
2. Soweit die Klägerin Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils erhebt, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).
Einen offensichtlichen materiellen oder formellen Fehler im Sinne einer willkürlichen Entscheidung (sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler), der als Ausnahme zu diesem Grundsatz die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO erfordert, lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen. Die --behauptete-- fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls reicht hierzu nicht aus (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 799, m.w.N.; vom 31. Mai 2005 III B 143/04, BFH/NV 2005, 1632; vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25).
3. Wird wie hier die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage geltend gemacht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), gehört nach der Rechtsprechung des BFH zur gebotenen Darlegung auch ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechtsfrage (s. Beschlüsse vom 10. Februar 2005 II B 37/04, BFH/NV 2005, 1116; vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493, m.w.N.). Die Beschwerdebegründung führt hierzu nichts Näheres aus. Damit genügt sie auch insoweit nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Sie wirft lediglich eine Frage mit kaum verständlichem Sinngehalt auf, ob nämlich "allein betriebliche Gründe für Ausgaben durch eine gesellschaftliche Stellung zum Verlust des Betriebsausgabenabzugs führen können". Zwar ist aus dem Gesamtvorbringen zu ersehen, dass die Klägerin möglicherweise rügen möchte, das FG habe den Betriebsausgabenabzug nur wegen des aus der gesellschaftlichen Stellung ihrer Gesellschafter erwachsenen Repräsentationsbedürfnisses versagt. Aus der Frage selbst folgt aber nicht ihre Klärungsbedürftigkeit. Im Übrigen hat das FG sein Urteil tatsächlich nicht darauf gestützt, dass "allein betriebliche Gründe" für die Aufwandsentstehung maßgeblich gewesen wären.
4. Der behauptete Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Vorinstanz kann nicht schlüssig auf eine fehlerhafte Beurteilung der materiellen Rechtslage gestützt werden, insbesondere auch nicht auf fehlerhafte Tatsachen- oder Beweiswürdigung.
Soweit die Klägerin mangelhafte Tatsachenfeststellung rügt, ist nicht dargetan, was das FG noch hätte feststellen sollen und inwiefern die Feststellung entscheidungserheblich hätte sein können, da das FG die im Termin zur mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls zum Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen (Feier am ersten frei zur Verfügung stehenden Termin an einem Freitag oder Samstag in den von vornherein dafür vorgesehenen Räumlichkeiten) als wahr unterstellt hat.
Dass in der mündlichen Verhandlung darüber hinausgehende, nicht protokollierte Beweisanträge gestellt worden wären, lässt sich den Akten auch unter Berücksichtigung der Begründung zum schriftlichen Antrag auf Protokollberichtigung vom 28. März 2007 nicht entnehmen.
Die Aussage des FG, dass "einem rein geschäftlichen Treffen ... regelmäßig ein nüchterner Rahmen gegeben ..." werde, ist ein die Entscheidung unterstützender, aber nicht tragender Teil der Begründung. Als ein Aspekt vergleichender Betrachtung gehört sie zur Tatsachenwürdigung durch das FG, die das Revisionsgericht grundsätzlich bindet (§ 118 Abs. 2 FGO). Im konkreten Fall liegt dieser Würdigung auch kein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze zugrunde. In ihrer allgemein gehaltenen Formulierung erfordert die Aussage deshalb jedenfalls nicht den von der Klägerin geforderten Nachweis der Herkunft einer entsprechenden Sachkunde des Gerichts.
Ende der Entscheidung
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