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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.03.2002
Aktenzeichen: VIII B 175/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

Mit seinem Vorbringen, es liege noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der Frage vor, ob das Kindergeld auf die Sozialhilfe angerechnet werden könne, hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht dargelegt. Denn daraus folgt nicht, dass diese Rechtsfrage auch klärungsbedürftig ist (BFH-Beschluss vom 29. März 1995 II B 129/94, BFH/NV 1995, 910).

Eine grundsätzliche Bedeutung hat der Kläger auch nicht mit seinem Hinweis dargelegt, dass es eine Vielzahl von Betroffenen gebe. Denn auch daraus ergibt sich nicht, dass es sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handelt. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit wäre ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf erforderlich gewesen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N.). Ein derartiges Vorbringen enthält die Beschwerdeschrift nicht.

Der Beschwerde ist auch nicht zu entnehmen, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO). Denn der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass andere Gerichte die Frage der Anrechnung des Kindergeldes anders beurteilt haben als die Vorinstanz. Soweit der Kläger mit der Zulassung der Revision vorbeugend die Einheit der Rechtsordnung sicherstellen will, hätte er dartun müssen, dass es sich um eine im Interesse der Rechtseinheit klärungsbedürftige Frage handelt, die sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rn. 40). Dies ist nicht geschehen. Der Kläger hat sich mit den Einzelheiten der umfassenden Begründung des finanzgerichtlichen Urteils überhaupt nicht auseinander gesetzt und nicht dargelegt, in welchem konkreten Punkt der Auslegung der verschiedenen gesetzlichen Vorschriften durch das Finanzgericht aus welchem Grund nicht zu folgen sei.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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