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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.10.2005
Aktenzeichen: VIII B 175/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung einer der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Zulassung der Revision genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Den angefochtenen Änderungsbescheiden (betr. die Einkommensteuer 1990 und 1992) liegt die Annahme zugrunde, dass die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) u.a. in den Streitjahren im Hinblick auf die Nichterklärung ihrer aus ausländischen Quellen (Luxemburg und Schweiz) bezogenen Kapitaleinkünfte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht haben. Die hiergegen erhobene Klage blieb im Wesentlichen ohne Erfolg.
Soweit die Kläger rügen, die Zulassung der Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO geboten, weil das Finanzgericht (FG) den Grundsatz in dubio pro reo fehlerhaft angewendet habe, ist ihr Vortrag unschlüssig. Letzteres bereits deshalb, weil eine die Revisionszulassung begründende Divergenz voraussetzt, dass das FG seiner Entscheidung einen abstrakten und tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem --gleichfalls abstrakten und tragenden-- Rechtssatz der in Bezug genommenen Entscheidung abweicht. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt, da das FG im Einzelnen dargelegt hat, dass es vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung überzeugt sei, und bei der Bestimmung der nicht erklärten Zinseinkünfte nur diejenigen Beträge anzusetzen seien, die die Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erzielt hätten. Das FG hat damit den Grundsatz in dubio pro reo berücksichtigt (vgl. hierzu zusammenfassend Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. August 1991 X R 86/88, BFHE 165, 458, BStBl II 1992, 128) mit der Folge, dass --entgegen der Ansicht der Kläger-- eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO selbst dann ausgeschlossen wäre, wenn --wofür der erkennende Senat allerdings keine Anhaltspunkte zu erkennen vermag --die Vorinstanz diesen Grundsatz im Streitfall fehlerhaft angewandt hätte (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 115 Rz. 55).
Ende der Entscheidung
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