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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.04.2009
Aktenzeichen: VIII B 176/08
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

AO § 169 Abs. 2 S. 2
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1.

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist --insbesondere zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung-- nicht erforderlich (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 54, m.w.N.).

a)

Die im Streitfall einschlägigen Rechtsfragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Es ist geklärt, dass die für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) erforderlichen Feststellungen nach den Vorschriften der AO und der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu treffen sind und dass bei nicht behebbaren Zweifeln die Feststellung einer Steuerhinterziehung mittels reduzierten Beweismaßes nicht zulässig ist (Senatsurteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364, m.w.N.). Über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung hat das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364; BFH-Beschluss vom 24. Januar 2008 VIII B 163/06, BFH/NV 2008, 1099). Kann sich das Gericht eine entsprechende Überzeugung nicht bilden, geht dies letztlich zu Lasten der Finanzbehörde, die insoweit die objektive Feststellungslast zu tragen hat.

b)

Von diesen Grundsätzen ist das Finanzgericht (FG) in der angefochtenen Entscheidung ersichtlich ausgegangen. Es hat auch keine diesen Rechtssätzen widersprechenden Rechtssätze aufgestellt. Vielmehr hat es die feststehenden Anknüpfungstatsachen umfassend gewürdigt und ist auf deren Grundlage zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren Einkommensteuer hinterzogen haben, indem sie Einnahmen aus ausländischen Kapitalanlagen nicht erklärt haben. Das Gericht hat die Besteuerungsgrundlagen unter Abwägung sämtlicher Umstände geschätzt, da es davon ausgegangen ist, dass die Kläger ihrer (erhöhten) Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 2 AO) nicht nachgekommen seien.

Gegen das Urteil lässt sich insbesondere nicht einwenden, das FG habe die Beweislast (objektive Feststellungslast) verkannt. Denn aufgrund der Ermittlungen der Steuerfahndung und dem eigenen Vorbringen der Kläger steht im Streitfall fest, dass die Kläger zumindest Teile des 1991 ausbezahlten Vermögens in den Folgejahren bei ausländischen Banken wieder angelegt und die daraus erzielten Zinseinahmen in ihren Einkommensteuererklärungen nicht angegeben haben. Diese Feststellungen tragen die Annahme der Steuerhinterziehung dem Grunde nach in den Streitjahren.

Wenn das FG --davon ausgehend-- die weder hinreichend substantiierten noch erwiesenen Einlassungen der Kläger, wonach sie das übrige Vermögen 1991 ausgegeben haben wollen, verworfen und zur Feststellung der Höhe der nicht erklärten Einkünfte entsprechende Zuschätzungen vorgenommen hat, können die diesbezüglichen Schlussfolgerungen schon deshalb nicht erfolgreich mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden, weil sie auch in einem anschließenden Revisionsverfahren nicht überprüft werden könnten. Denn an die tatsächlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz ist der BFH als Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO schon dann gebunden, wenn sie nur möglich, d.h. vertretbar sind; sie müssen nicht zwingend sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Februar 1995 IX R 95/93, BFHE 177, 95, BStBl II 1995, 462; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488). Solche Verstöße sind jedoch im Streitfall weder dargelegt (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) noch erkennbar.

c)

Letztlich rügen die Kläger die an den Umständen des konkreten Einzelfalles orientierte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG, d.h. im Ergebnis die Fehlerhaftigkeit des FG-Urteils. Die Rüge falscher materieller Rechtsanwendung führt aber grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289). Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2000 I B 40/99, BFH/NV 2000, 874). Gleiches gilt für den Vortrag, anstelle der von der Steuerfahndung angesetzten Steuerverkürzungsbeträge hätten nur geringere Beträge angesetzt werden dürfen.

Ende der Entscheidung

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