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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.06.2000
Aktenzeichen: VIII B 18/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. a) Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert die Voraussetzungen zumindest eines der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO genannten Zulassungsgründe darlegt (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rz. 135; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 58, m.w.N.). Für die erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder die Bezeichnung der Divergenz oder eines Verfahrensmangels reicht die Bezugnahme auf früheres Vorbringen im Klageverfahren grundsätzlich nicht aus (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. April 1988 III B 1/88, BFH/NV 1990, 105, und vom 26. Januar 1995 III B 52/93, BFH/NV 1995, 709; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 57 und 58, m.w.N.). Denn der gesetzlich angeordnete Begründungszwang bezweckt die Entlastung des Revisionsgerichts. Dieses soll der Mühe enthoben werden, selbst die Akten auf mögliche Zulassungsgründe durchzusehen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625, 626; Herrmann, a.a.O., Rz. 136). Im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen von Nichtzulassungsbeschwerde und Revision (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Juni 1987 III B 32/85, BFHE 150, 156, BStBl II 1987, 713, unter 1. der Gründe) genügt es für die ordnungsgemäße Begründung der Beschwerde auch nicht, wenn nur geltend gemacht wird, das angefochtene Urteil beruhe auf der Verletzung von Bundesrecht (vgl. Herrmann, a.a.O., Rz. 134; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 58, m.w.N.).
b) Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Eine Divergenz wird nicht behauptet. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht herausgearbeitet worden. Auch ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist nicht schlüssig dargelegt worden. Dies gilt auch insoweit, als die Kläger im letzten Satz ihrer Beschwerdebegründung eine überlange Dauer "des Einspruchs- bzw. Klageverfahrens" bemängeln (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148; ferner Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 30, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
Die dabei erfolgte pauschale Verweisung "auf den gesamten Klagevortrag" vermag --wie unter 1. a dargelegt-- an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Ausführungen der Kläger erschöpfen sich --im Stil einer knappen Revisionsbegründung-- darin, dass das Urteil des Finanzgerichts rechtsfehlerhaft sei. Dies reicht für eine schlüssige Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Ende der Entscheidung
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