Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.06.2000
Aktenzeichen: VIII B 18/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. a) Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert die Voraussetzungen zumindest eines der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO genannten Zulassungsgründe darlegt (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rz. 135; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 58, m.w.N.). Für die erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder die Bezeichnung der Divergenz oder eines Verfahrensmangels reicht die Bezugnahme auf früheres Vorbringen im Klageverfahren grundsätzlich nicht aus (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. April 1988 III B 1/88, BFH/NV 1990, 105, und vom 26. Januar 1995 III B 52/93, BFH/NV 1995, 709; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 57 und 58, m.w.N.). Denn der gesetzlich angeordnete Begründungszwang bezweckt die Entlastung des Revisionsgerichts. Dieses soll der Mühe enthoben werden, selbst die Akten auf mögliche Zulassungsgründe durchzusehen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625, 626; Herrmann, a.a.O., Rz. 136). Im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen von Nichtzulassungsbeschwerde und Revision (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Juni 1987 III B 32/85, BFHE 150, 156, BStBl II 1987, 713, unter 1. der Gründe) genügt es für die ordnungsgemäße Begründung der Beschwerde auch nicht, wenn nur geltend gemacht wird, das angefochtene Urteil beruhe auf der Verletzung von Bundesrecht (vgl. Herrmann, a.a.O., Rz. 134; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 58, m.w.N.).
b) Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Eine Divergenz wird nicht behauptet. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht herausgearbeitet worden. Auch ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist nicht schlüssig dargelegt worden. Dies gilt auch insoweit, als die Kläger im letzten Satz ihrer Beschwerdebegründung eine überlange Dauer "des Einspruchs- bzw. Klageverfahrens" bemängeln (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148; ferner Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 30, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
Die dabei erfolgte pauschale Verweisung "auf den gesamten Klagevortrag" vermag --wie unter 1. a dargelegt-- an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Ausführungen der Kläger erschöpfen sich --im Stil einer knappen Revisionsbegründung-- darin, dass das Urteil des Finanzgerichts rechtsfehlerhaft sei. Dies reicht für eine schlüssige Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.