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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.03.2002
Aktenzeichen: VIII B 180/01
Rechtsgebiete: BGB, FGO


Vorschriften:

BGB § 1360a
BGB §§ 1360 ff.
BGB § 1578
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden: FGO n.F.--.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F.). Insbesondere muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662, 663, m.w.N., ständige Rechtsprechung). Ferner sind Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, denn es fehlt bereits an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage. Nicht mehr klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie bereits durch den BFH geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N.).

So verhält es sich im Streitfall. Denn die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Kindergeldberechtigung von Eltern für ihre verheirateten Kinder hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten des Kindes auf den in einer intakten Ehe bestehenden Familienunterhaltsanspruch gemäß §§ 1360, 1360a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder auf den Ehegattenunterhalt bei Trennung bzw. Scheidung abzustellen ist, hat der BFH bereits dahin beantwortet, dass in einer kinderlosen Ehe, in der ein Ehegatte allein verdient und ein in etwa durchschnittliches Nettoeinkommen erzielt, dem nicht verdienenden Ehegatten ungefähr die Hälfte dieses Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt (BFH-Urteil vom 7. März 1986 III R 177/80, BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 554). Nicht ausdrücklich, doch zumindest unausgesprochen geht der BFH damit vom Familienunterhaltsanspruch gemäß §§ 1360 ff. BGB aus und nicht vom sog. Trennungsunterhalt. Auf dieser Linie liegt auch das Urteil des VI. Senats des BFH vom 2. März 2000 VI R 13/99 (BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522), der nach erfolgter Eheschließung des Kindes und einem monatlichen Nettoverdienst des Ehegatten von DM 3 087 keine Zweifel an der Unterhaltspflicht des Ehegatten hatte. Ähnlich ist die Situation im hier zu entscheidenden Fall, in dem der Ehegatte der Tochter des Klägers im fraglichen Zeitraum April bis Dezember 1996 einen zwar etwas niedrigeren, aber vergleichbaren Durchschnittsnettomonatsverdienst von DM 2 826 erzielte.

Auch der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist nach Auffassung des erkennenden Senats nicht geeignet, zu einer anderen rechtlichen Bewertung zu führen. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf das BGH-Urteil vom 22. Mai 1995 (XII ZR 80/94, Neue Juristische Wochenschrift 1995, 1486) beruft, verkennt er nämlich, dass dieses Urteil seine Meinung, der Familienunterhalt entspreche inhaltlich --jedenfalls in den wesentlichen Grundzügen-- dem sog. Trennungsunterhalt, gerade nicht stützt. Vielmehr macht der BGH deutlich, dass der in einer intakten Ehe bestehende Familienunterhaltsanspruch gemäß §§ 1360, 1360a BGB sich nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt bei Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen lässt. § 1578 BGB könne allenfalls als "Orientierungshilfe" herangezogen werden und der eheangemessene Unterhalt, d.h. auch der für den Bedarf des Ehegatten anzunehmende Betrag, könne im Einzelfall durchaus unter den Tabellenmindestunterhalt sinken.

Neue Gesichtspunkte, die eine Überprüfung dieser Rechtsprechung notwendig machen, hat der Kläger nicht vorgetragen.

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