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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.05.2002
Aktenzeichen: VIII B 181/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 n.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 n.F
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden: FGO n.F.--.

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F muss die Begründung der Beschwerde den Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO n.F. genügen, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift nicht ausreichend dargelegt worden.

1. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, ist nicht zulässig erhoben. Denn bei einer Rüge der Verletzung der von Amts wegen gebotenen Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) gehören nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37, und vom 22. März 1999 X B 142/98, BFH/NV 1999, 1236) zu einem schlüssigen Sachvortrag u.a. Ausführungen dazu, welche Tatsachen das FG hätte aufklären oder welche Beweise hätte erheben müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

Substantiierter Vortrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) in diesem Sinne liegt nicht vor. Vielmehr wendet sich der Kläger inhaltlich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG. Darin liegt jedoch nicht die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers, sondern falscher materieller Rechtsanwendung, die nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510; vom 4. August 1999 IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70). Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2000 I B 40/99, BFH/NV 2000, 874).

2. Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargelegt, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des BFH. Zwar umfasst der in § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO vorgesehene Revisionszulassungsgrund nicht nur die bisherige Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2. Nr. 2 FGO a.F., sondern geht darüber hinaus. Insbesondere kommt es nicht darauf an, welches Gericht die Entscheidung, von der abgewichen wird, getroffen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30 BStBl II 2001, 837). In der Literatur wird die Auffassung vertreten, eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei auch dann erforderlich, wenn das FG einen vom BFH aufgestellten Rechtssatz im Ergebnis falsch ausgelegt oder angewendet habe, ohne einen abweichenden Rechtssatz zu bilden (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 76, § 116 FGO Tz. 53). Der Senat kann offen lassen, ob er dieser Auffassung folgen könnte. Jedenfalls erfordert die Darlegung der Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes zumindest, dass das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen ist, oder der Rechtssatz, den sie falsch ausgelegt oder angewandt hat, bezeichnet werden (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht, vielmehr begnügt sich der Kläger lediglich mit der bloßen Benennung des BFH-Urteils vom 22. April 1994 III R 22/92 (BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887). Gleiches gilt für die vom Kläger genannten Urteile des FG Münster bzw. des FG Baden-Württemberg.

3. Dass die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordert, hat der Kläger ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002,51). Substantiierten Vortrag in diesem Sinne enthält die Beschwerde jedoch nicht. Auch die vom Kläger in Bezug genommenen beiden Urteile des FG Münster bzw. des FG Baden-Württemberg reichen insoweit nicht aus. Denn letztlich geht es im Streitfall nicht um die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob im Ausland lebende (Stief-)Kinder den Wohnsitz bei den Eltern haben, sondern --wie bereits das FG zutreffend erkannt hat-- darum, wann die Zugehörigkeit der Stieftochter zum Haushalt des Klägers erstmals begründet worden ist.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.



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