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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.01.2004
Aktenzeichen: VIII B 181/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
Das FA begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen eines Verfahrensfehlers. Es stützt seine Auffassung, die Revision sei unter diesen Gesichtspunkten zuzulassen, letztlich jeweils damit, dass es die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) hätten ab Januar 1992 nicht mehr davon ausgehen können, dass sie eine Auszahlung der gutgeschriebenen und fälligen Scheinrenditen hätten durchsetzen können, beanstandet.
1. Die Frage, ob die Kläger in den Jahren 1992 bis 1994 eine Auszahlung der gutgeschriebenen Scheinrenditen hätten erreichen können, betrifft den konkreten Sachverhalt des Streitfalles und lässt keine abstrakte Rechtsfrage erkennen, deren Klärung über den Streitfall hinaus im allgemeinen Interesse läge und damit von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) wäre.
2. Das FA hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erforderlich ist. Dass zwei andere Steuerpflichtige, die Opfer desselben Anlagebetrügers wie die Kläger waren, mit ihren Klagen gegen die Erfassung der Scheinrenditen als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes) bei einem anderen Senat desselben FG keinen Erfolg hatten, könnte die Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Rechtsprechung nur dann rechtfertigen, wenn die Sachverhalte einander in allen entscheidungserheblichen Indizien entsprochen hätten und deshalb die einen hypothetischen Sachverhalt betreffende Entscheidung, ob einem Auszahlungsbegehren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entsprochen worden wäre, einheitlich ausfallen musste. Das FA hat jedoch eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht schlüssig dargelegt. Denn es hat nicht vorgetragen, dass auch in den beiden bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren die jeweiligen Kläger Anfang des Jahres 1992 Kapitalanlagen gekündigt hatten und dass auch ihnen diese Gelder trotz wiederholter Zahlungsaufforderung nicht ausbezahlt worden seien.
3. Mit seinem Vorbringen, es sei zu erwarten gewesen, dass für das FG die Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle ausschlaggebend sein würden, hat das FA eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung (§ 76 FGO) durch das FG nicht schlüssig gerügt. Dem Vorbringen des FA ist nicht zu entnehmen, welche konkrete Tatsache das FG auf welche Weise hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG diese Aufklärung auch ohne einen entsprechenden Antrag durch das FA hätten aufdrängen müssen (vgl. zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht z.B. das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Februar 1988 I R 143/84, BFHE 152, 500, BStBl II 1988, 819, unter II.1. der Gründe).
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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