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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.02.2003
Aktenzeichen: VIII B 182/02
Rechtsgebiete: FGO, GG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
GG Art. 1 | |
GG Art. 2 | |
GG Art. 3 | |
GG Art. 6 | |
GG Art. 20 | |
GG Art. 28 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage, mit der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für das Streitjahr 1997 einen Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) begehrt, mit der Begründung abgewiesen, dass das nichteheliche Kind des Klägers nicht in seiner, sondern in der Wohnung der Mutter gemeldet gewesen sei. Der Kläger hat mit dem Vorbringen, das Urteil des FG sei rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen Treu und Glauben, keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt. Denn eine bloß fehlerhafte und nicht willkürliche Rechtsanwendung des FG in einem Einzelfall rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630).
2. Soweit der Kläger Verstöße des angefochtenen Urteils gegen verschiedene Vorschriften des Grundgesetzes (GG) rügt, hat er einen Zulassungsgrund nicht "dargelegt". Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt die bloße Behauptung, eine Norm (hier: § 32 Abs. 7 EStG) sei verfassungswidrig, nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, sofern diese nicht offenkundig ist. Vielmehr ist für die Darlegung (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) eine substanziierte, an den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte rechtliche Auseinandersetzung erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1996 II B 82/96, BFH/NV 1997, 254; vom 3. April 2001 VI B 224/99, BFH/NV 2001, 1138; vom 3. September 2001 XI B 154/00, BFH/NV 2002, 203). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Denn der Kläger hat lediglich Verstöße gegen Art. 1, 2, 3, 6, 20, 28 GG unsubstanziiert behauptet und nicht einmal ansatzweise dargelegt, welche Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG erfüllt sein müssen, um einen Verstoß gegen die jeweils als verletzt gerügte Norm anzunehmen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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