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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.05.2004
Aktenzeichen: VIII B 182/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative | |
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Der Senat kann offen lassen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), wie es für die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlich ist, abstrakte Rechtssätze in der Vorentscheidung und im Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 6. März 2002 11 K 397/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1048) so genau bezeichnet hat, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42). Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre die Revision nicht wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil der BFH die Entscheidung des Niedersächsischen FG mit Urteil vom 25. Februar 2003 VIII R 26/02 (BFH/NV 2003, 1158) aufgehoben und die Klage abgewiesen hat.
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Auch insoweit kann der Senat offen lassen, ob die grundsätzliche Bedeutung schlüssig dargelegt ist. An der grundsätzlichen Bedeutung fehlt es, weil der BFH bereits entschieden hat, dass die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend aufzuheben ist, wenn sich während eines Kalenderjahres herausstellt, dass die Einkünfte oder Bezüge des Kindes den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag voraussichtlich überschreiten werden (BFH-Urteil vom 26. Juli 2001 VI R 83/98, BFHE 196, 265, BStBl II 2002, 85) oder wenn sich nach Ablauf eines Kalenderjahres herausstellt, dass die Einkünfte und Bezüge den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag überschritten haben (BFH-Urteile vom 26. Juli 2001 VI R 55/00, BFHE 196, 270, BStBl II 2002, 86; vom 6. November 2001 VI R 76/01, BFH/NV 2002, 343; vom 16. April 2002 VIII R 76/01, BFHE 199, 116, BStBl II 2002, 525, und VIII R 96/01, BFH/NV 2002, 1027). Es sind vom Kläger keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden oder sonst erkennbar, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass der BFH in seinem Urteil in BFHE 196, 270, BStBl II 2002, 86 die Frage offen gelassen hat, wie zu entscheiden wäre, wenn der Familienkasse bei feststehendem Sachverhalt ein reiner Rechtsanwendungsfehler unterlaufen wäre, kommt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht in Betracht, da es insoweit an der Entscheidungserheblichkeit und damit an der Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage fehlt (zu dieser Voraussetzung vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 30). Rechtsfragen, die sich nur stellen könnten, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, können im Revisionsverfahren nicht geklärt werden (BFH-Beschluss vom 15. Juni 2000 IX B 5/00, BFH/NV 2000, 1238). Nach den für den Senat bindenden Feststellungen der Vorinstanz ist dem Beklagten und Beschwerdegegner (Beklagter) bei der Entscheidung über die Festsetzung des Kindergeldes für B nicht ein Rechtsanwendungsfehler unterlaufen, sondern er hat erst im Februar 2000 davon erfahren, dass dem B seit Januar 1999 eine Erwerbsunfähigkeitsrente zustand, die ab Februar 1999 ausgezahlt wurde. Die erstmals im Verfahren über die Zulassung der Revision vorgebrachte Behauptung des Klägers, dass der Beklagte bereits zuvor "Kenntnis von den grundsätzlichen Einnahmen" des B gehabt habe, darf der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO nicht berücksichtigen.
Ende der Entscheidung
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