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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.12.2004
Aktenzeichen: VIII B 182/04
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 | |
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
1. Beschwerde des Beklagten
Es bedarf der grundsätzlichen Klärung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG) stets dann nicht vorliegen, wenn sich das Kind aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Ausbildungsplatz bewirbt und unmittelbar vor seiner Bewerbung keinen Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllt hat, wobei es auf den Umfang der Erwerbstätigkeit nicht ankommen soll (vgl. Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG-- 63.3.4 Abs. 5 Sätze 1 und 2, BStBl I 2004, 742, 768).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
2. Beschwerde der Klägerin
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an der Darlegung von Zulassungsgründen.
Mit dem Einwand, das Finanzgericht (FG) habe das Praktikum der Tochter bei einem Rundfunksender zu Unrecht nicht als Teil der von ihr beabsichtigten Ausbildung zur Moderatorin anerkannt, wird ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht dargelegt. Vielmehr wendet sich die Klägerin gegen die ihrer Ansicht nach materiell unrichtige Entscheidung des FG. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung in einem Einzelfall rechtfertigt die Zulassung der Revision jedoch auch nach der Neufassung des § 115 Abs. 2 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) in der Regel nicht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rn. 22 und 24).
Ende der Entscheidung
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