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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.2008
Aktenzeichen: VIII B 182/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
EStG § 18
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO setzt voraus, dass über bisher ungeklärte Rechtsfragen "zur Fortbildung des Rechts" zu entscheiden ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 41, m.w.N.) oder die Zulassung "zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" geboten ist, weil der angefochtenen Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt wurden oder aber die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig" ist (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 4. November 2004 I B 43/04, BFH/NV 2005, 707; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 43, m.w.N).

2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.

a) Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem BFH-Urteil vom 4. Mai 2004 XI R 9/03 (BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989) liegt schon deshalb nicht vor, weil das Finanzgericht (FG) die Grundsätze dieses Urteils unter ausdrücklicher Bezugnahme zugrunde gelegt hat. Es geht nämlich wie die bezeichnete BFH-Entscheidung von der Ähnlichkeit eines Berufs zu einem Katalogberuf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dann aus, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem Katalogberuf verglichen werden kann; dazu gehört sowohl die Vergleichbarkeit der Ausbildung als auch die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit (BFH-Urteile vom 31. August 2005 XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505; in BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989). Den Beruf eines beratenden Betriebswirts i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG --der hier allein für die Zuordnung der Tätigkeit des Klägers in Frage kommt-- übt nach der Rechtsprechung des BFH derjenige aus, der nach einem entsprechenden Studium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft --nicht dagegen nur mit einzelnen Sachgebieten-- vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2007 XI B 28/07, BFH/NV 2007, 1883).

Soweit das FG diese Voraussetzungen auf der Grundlage der vorbezeichneten ständigen Rechtsprechung nach den Umständen des Streitfalles wegen des beschränkten Tätigkeitsfeldes verneint hat und der Kläger diese Würdigung angreift, betreffen seine Einwendungen ersichtlich nur die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers im Einzelfall, die für sich allein nicht eine Zulassung der Revision rechtfertigen kann (BFH-Beschluss vom 26. Mai 2000 VIII B 110/99, BFH/NV 2000, 1482; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55, m.w.N.).

b) Entsprechendes gilt für die unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 19. September 2002 IV R 74/00 (BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27) erhobene Rüge, das FG habe die Prüfung unterlassen, ob die Tätigkeit des Klägers nicht als wissenschaftliche oder schriftstellerische Tätigkeit den Einkünften aus selbständiger Arbeit i.S. des § 18 EStG zuzurechnen sei. Abgesehen davon hat das FG entgegen der Auffassung des Klägers ausweislich der Urteilsgründe (Bl. 7) nicht verkannt, dass trennbare Tätigkeiten hinsichtlich ihrer Zuordnung zu den Einkünften i.S. des § 18 EStG auch getrennt zu beurteilen sind.

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