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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.04.2002
Aktenzeichen: VIII B 186/01
Rechtsgebiete: BGB, FGO, AO 1977
Vorschriften:
BGB § 818 Abs. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
AO 1977 § 37 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt. Es ist geklärt, dass für ein Kind, das den gesetzlichen Wehrdienst ableistet, kein Kindergeldanspruch besteht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 2001 VI B 176/00, BFHE 196, 98, BStBl II 2001, 675). Geklärt ist auch, dass § 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht anwendbar ist und auch keinen allgemeinen Rechtsgedanken enthält, der der Rückforderung zu Unrecht erstatteter Steuern oder gezahlten Kindergeldes entgegenstünde (BFH-Beschlüsse vom 27. April 1998 VII B 296/97, BFHE 185, 364, BStBl II 1998, 499, und vom 28. März 2001 VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117). Geklärt ist schließlich auch, dass ausnahmsweise ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer Kindergeldfestsetzung vorliegen kann (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 26. Juli 2001 VI R 163/00, BFHE 196, 274, unter 4. b der Gründe). Ob im Einzelfall ein solcher Schutz geboten ist, ist keine Frage von allgemeinem Interesse, wie sie für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderlich wäre (vgl. u.a. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N.).
Der Senat sieht von einer weitergehenden Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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