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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.02.2005
Aktenzeichen: VIII B 186/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin) und die Beigeladene und Beschwerdeführerin zu 2. (Beigeladene) einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt schlüssig dargelegt haben sollten, liegt ein solcher jedenfalls nicht vor.
1. Die Entscheidung des Rechtsstreits erfordert nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Das Finanzgericht (FG) hat seiner Entscheidung diejenigen Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt, die in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den Anforderungen an eine Entnahme eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) aufgestellt worden sind. Danach ist eine eindeutige und endgültige Entnahmehandlung erforderlich, die bei buchführenden Betrieben in der Regel bei einer entsprechenden Entnahmebuchung anzunehmen ist (BFH-Urteil vom 20. September 1995 X R 46/94, BFH/NV 1996, 393). Die Klägerin und die Beigeladene haben in ihrer Beschwerdebegründung nicht deutlich gemacht und es ist auch nicht ersichtlich, dass im Falle der Zulassung der Revision im Streitfall in einem künftigen Revisionsverfahren wegen der Anforderungen an eine Entnahmehandlung bislang offene Rechtsfragen zu klären wären, deren Bedeutung im allgemeinen Interesse läge und über den Streitfall hinausginge. In Wirklichkeit wird mit der Beschwerde lediglich eine nach Meinung der Klägerin und der Beigeladenen fehlerhafte Anwendung der vom FG wiedergegebenen und in der Rechtsprechung des BFH aufgestellten Rechtsgrundsätze auf den Sachverhalt des Streitfalls geltend gemacht. Mit der Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung in einem Einzelfall wird ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht dargelegt.
2. Das FG hat auch nicht dadurch gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes (§ 76 Abs. 1 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) verstoßen, dass es den Sachverhalt wegen des Inhalts der Erklärungen der Beigeladenen und ihres verstorbenen Ehemannes in der Bilanzbesprechung für 1988 im Mai 1989 nicht weiter aufgeklärt hat. Denn dass die Beigeladene und ihr verstorbener Ehemann in dieser Besprechung einen Entnahmewillen geäußert haben, war nach der Rechtsauffassung des FG auf der Grundlage des von ihm zitierten BFH-Urteils in BFH/NV 1996, 393 (unter 3.b der Entscheidungsgründe) nicht ausreichend. Nach den Ausführungen in diesem Urteil wird die entsprechende Willensentscheidung erst dann wirksam und die Lösung der Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen erst dann "unmissverständlich", wenn sie äußerlich erkennbar und damit in objektiv nachprüfbarer Weise dokumentiert ist. Dies war aber erst bei der Ausbuchung des Grundstücksteils im Jahre 1990 der Fall.
3. Auch das Vorbringen, es habe entgegen der Auffassung des FG eine dauerhafte private Nutzung der Hallen- und Garagenbauten im Rahmen der Hobbylandwirtschaft des verstorbenen Ehemannes der Beigeladenen stattgefunden, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Das FG hat im Tatbestand auf Seite 5 des Urteils das Vorbringen der Klägerin wiedergegeben, dass der verstorbene Ehemann der Beigeladenen im Jahr 1989 Gerätschaften seiner von ihm betriebenen Hobbylandwirtschaft in den Hallen- und Garagenbauten abgestellt habe. Wenn dies unzutreffend gewesen sein sollte, hätte die Klägerin eine Tatbestandsberichtigung beantragen müssen (§ 108 FGO). Da dies nicht geschehen ist, handelt es sich bei ihrem Vortrag, die Halle sei schon einige Jahre vor 1989 ausschließlich für private Zwecke genutzt worden, um einen neuen Sachvortrag. Dieser könnte in einem künftigen Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden (§ 118 Abs. 2 FGO) und kann deshalb auch im Beschwerdeverfahren nicht beachtet werden.
Ende der Entscheidung
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