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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.04.2008
Aktenzeichen: VIII B 186/07
Rechtsgebiete: FGO, AO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behaupteten Verfahrensmängel sind nicht gegeben. Weder hat das Finanzgericht (FG) bei seiner Entscheidung einen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten begangenen, weil es nach den Akten klar feststehende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat, noch ist ein Verstoß gegen das Gesamtergebnis des Verfahrens gegeben. Das FG hat sich in den Urteilsgründen vielmehr unmissverständlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Feststellungsbescheid vom 4. Juni 2004 wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) ändern durfte. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils hat das FG die entsprechenden Angaben der Klägerin in den Steuererklärungen mit den dazugehörigen Anlagen dargelegt und beschrieben. In den Urteilsgründen hat sich das FG auf S. 7 und S. 8 mit der Problematik eines nachträglich bekannt gewordenen Veräußerungsgewinns detailliert auseinandergesetzt und klargestellt, dass im Streitfall die Anzeige der Aufnahme eines weiteren Gesellschafters in Zeile 41 des Steuererklärungsvordrucks ESt 1 B und der Zeile 42 der Anlage FB keine Tatsache sei, die allein ein Merkmal eines Steuertatbestandes erfülle. Nach Auffassung des FG könne der von der Klägerin in der Feststellungserklärung mitgeteilte Lebenssachverhalt, nämlich die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters, weder unter den Tatbestand einer Betriebseinnahme i.S. des § 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beziehungsweise eines Veräußerungsgewinns bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit subsumiert werden. Da nach seiner Auffassung Anhaltspunkte für eine entgeltliche Aufnahme eines weiteren Gesellschafters der Anlage FB 1 und den eingereichten Gewinnermittlungen nicht zu entnehmen waren, hat das FG den Schluss gezogen, der Lebenssachverhalt der entgeltlichen Übertragung eines Gesellschaftsanteils sei dem FA bei Erlass des Feststellungsbescheides am 4. Juni 2004 nicht bekannt gewesen. Es kann daher nicht davon die Rede sein, dass das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der schriftlich festgehaltenem Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder eine nach den Akten eindeutig festgestellte Tatsache unberücksichtigt lässt; es ist daher weder ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten noch ein Verstoß gegen das Gesamtergebnis des Verfahrens gegeben (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1999 III B 51/98, BFH/NV 1999, 970).

Die Einwendungen der Klägerin richten sich letztlich gegen die Schlussfolgerungen des FG und dessen tatrichterliche Würdigung, d.h. gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG. Darin liegt jedoch nicht die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers sondern falscher materieller Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289). Denn Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2000 I B 40/99, BFH/NV 2000, 874).

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