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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.09.2006
Aktenzeichen: VIII B 187/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
ZPO § 227 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Soweit mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensmangel eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend gemacht wird, fehlt es an dem schlüssigen Vortrag eines erheblichen Grundes für die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 11. August 2005 (§ 227 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO). Ein erheblicher Grund i.S. von § 227 ZPO ist nicht schon mit dem Vortrag dargelegt, der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sei erst nach Eingang der Ladung zur mündlichen Verhandlung mit der Vertretung der Kläger beauftragt und zum Unterbevollmächtigten der vor dem Finanzgericht (FG) für die Kläger als Prozessbevollmächtigte aufgetretenen Steuerberatungsgesellschaft bestellt worden; angesichts des kurzen Zeitraums zwischen der Erteilung des Mandats und dem Verhandlungstermin sei es dem jetzigen Prozessbevollmächtigten nicht möglich gewesen, sich in die Sache einzuarbeiten und die fehlenden Unterlagen zu beschaffen. Denn die Unterlagen zum Nachweis der geltend gemachten Werbungskosten hätten schon vor der Bestellung des Unterbevollmächtigten von der Steuerberatungsgesellschaft beschafft und dem FG vorgelegt werden können und müssen. Die Klage war beim FG bereits seit dem August 2002 anhängig.
Unschlüssig ist auch der weitere Vortrag der Kläger, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe dem FG die Steuerakten nicht vollständig vorgelegt. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, inwieweit der Inhalt dieser Akten für die Entscheidung des Streitfalls erheblich ist und weshalb ohne Berücksichtigung des Inhalts dieser Akten der Termin zur mündlichen Verhandlung nicht hätte stattfinden dürfen.
2. Auch die Rüge der unterlassenen Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) verhilft der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg. Dass die Kläger entsprechende Beweisanträge gestellt hätten, ist dem Vortrag nicht zu entnehmen. Wird aber mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, das FG habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung Ausführungen dazu erforderlich, welche Tatsachen das FG auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären oder welche Beweise zu welchen Beweisthemen es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit der weiteren Aufklärung hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die weitere Aufklärung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen sowie schließlich, dass der Mangel der Sachaufklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt worden ist. Diesen Anforderungen genügt das pauschale Klägervorbringen nicht. Vielmehr berufen sich diese darauf, dass vom FG zu keiner Zeit ein Aufklärungsbeschluss ergangen sei und deshalb der Kläger und besonders der Klägervertreter nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung hätten beitragen können. Insbesondere wird nicht vorgetragen, weshalb in der mündlichen Verhandlung die unzureichende Sachverhaltsaufklärung nicht gerügt worden ist (vgl. zu den Folgen einer unterlassenen Verfahrensrüge Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 75 Rz. 33, m.w.N.). Insoweit ist dem Sitzungsprotokoll zu entnehmen, dass gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des vom Berichterstatter vorgetragenen Sachverhalts keine Einwendungen erhoben wurden und der Klägervertreter lediglich zur Einreichung weiterer Unterlagen bis 31. Oktober 2005 die Vertagung der mündlichen Verhandlung beantragt hat.
Ende der Entscheidung
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