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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.08.2008
Aktenzeichen: VIII B 187/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 7g
AO § 173
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben schon nicht die Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

a) Soweit die Zulassung der Revision mit der Begründung begehrt wird, die Auflösung der nicht vom Kläger gebildeten Ansparrücklage nach § 7g des Einkommensteuergesetzes hätte nicht bei ihm, sondern nur bei der Klägerin als derjenigen, die sie gebildet habe, aufgelöst werden müssen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass damit eine Frage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird. In diesem Zusammenhang fehlt insbesondere jegliche --für die Darlegung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 2 FGO unabdingbare (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 4. Mai 2005 XI B 225/03, BFH/NV 2005, 1603; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32)-- Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich mehrfach mit der Erfassung des Ertrags aus der Auflösung einer Ansparrücklage im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe befasst hat (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862; Roland in Bordewin/Brandt, § 7g EStG a.F. Rz 75, jeweils m.w.N.).

b) Soweit die Kläger geltend machen, das Finanzgericht (FG) sei von der ständigen Rechtsprechung abgewichen, nach der fremdüblich vereinbarte und tatsächlich entsprechend durchgeführte Angehörigenverträge steuerrechtlich anzuerkennen seien, haben die Kläger nicht dargelegt, dass das FG davon abweichende Rechtsgrundsätze zu Grunde gelegt hat (vgl. zu den Anforderungen an die Divergenzrüge BFH-Beschluss vom 30. Mai 2005 X B 149/04, BFH/NV 2005, 1618). Dafür hätte umso mehr Anlass bestanden, als das FG die Grundsätze dieser Rechtsprechung ausdrücklich in den Entscheidungsgründen in Bezug genommen hat; ein Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist damit nach Maßgabe des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ebenfalls nicht dargelegt.

c) Schließlich fehlt es an der Darlegung eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Der ausschließliche Hinweis der Kläger auf eine fehlerhafte Anwendung des § 173 der Abgabenordnung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt) betrifft nur einen behaupteten Verfahrensmangel im Verwaltungsverfahren; Verfahrensmängel i.S des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind indessen ausschließlich Mängel des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Dezember 1998 XI B 51/98, BFH/NV 1999, 1099; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 76, m.w.N.).

2. Bei dieser Sachlage kann der Senat offenlassen, ob die Beschwerde schon aufgrund der Versäumnis der Frist für die erst am Montag, dem 15. Oktober 2007 vorgelegte Begründung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das am 11. Juli 2007 zugestellte Urteil des FG sowie aufgrund des Fehlens hinreichend glaubhaft gemachter Wiedereinsetzungsgründe i.S. des § 56 FGO unzulässig ist. Insbesondere kann er die Widersprüchlichkeit zwischen Wiedereinsetzungsbegründung ("versehentliche Eintragung des Termins am 13. September 2007") und übersandtem Auszug aus dem Fristenkalender (Termineintragung: 12. September 2007) wie auch den Umstand ungeprüft lassen, dass der Bevollmächtigte der Kläger nicht dargelegt hat, die Anforderungen der Rechtsprechung an die Überwachung der Rechtsmittelbegründungsfrist gewahrt zu haben. Danach darf nämlich die Eintragung einer solchen Frist --anders als die Eintragung der Rechtsmittelfrist (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 1998 X R 31/97, BFH/NV 1999, 941)-- nicht einer einfachen Bürokraft übertragen werden. Denn es handelt sich dabei um eine nicht einfach zu berechnende Frist, die entweder von dem Bevollmächtigten selbst oder von seinem --häufig mit der Berechnung solcher Fristen befassten-- Bürovorsteher zu berechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 2000 IX R 57/99, BFH/NV 2000, 1210).



Ende der Entscheidung

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