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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.08.2004
Aktenzeichen: VIII B 188/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig.

Wird eine finanzgerichtliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, also kumulativ begründet, so muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung seit Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524; BFH-Beschluss vom 17. April 2000 X B 9/00, BFH/NV 2000, 1334). Denn es kann keinen Unterschied machen, ob die Vorinstanz ihre Entscheidung nur auf eine tragende Begründung gestützt hat, die nicht zu einer Zulassung führen kann, oder ob sie eine Begründung hinzugefügt hat, die an sich die Möglichkeit einer Zulassung eröffnet.

Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung, die Klage abzuweisen, doppelt begründet: Es hat einen Kindergeldanspruch der Klägerin mit der Begründung verneint, dass sie entgegen § 62 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Inland keinen Wohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung --AO 1977--) oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Es hat seine Entscheidung außerdem darauf gestützt, dass ein Kindergeldanspruch auch deswegen nicht bestehe, weil die beiden Kinder ebenfalls keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hätten.

Die Klägerin hat gegen die Entscheidung, sie habe im streitigen Zeitraum im Inland keinen Wohnsitz inne gehabt, keine Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe beziehen sich vielmehr ausschließlich auf die Annahme des FG, die Kinder hätten im Inland keinen Wohnsitz gehabt.



Ende der Entscheidung

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