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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.03.2002
Aktenzeichen: VIII B 189/01
Rechtsgebiete: AO 1977, EStG, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 88 Abs. 1 Satz 3 | |
AO 1977 § 155 Abs. 6 | |
EStG § 31 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Beschwerde wirft keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 23. November 2001 VI R 125/00 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2002, 169, unter II. 3. a der Gründe) entschieden, dass der Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für die Kindergeldfestsetzung ist und er deshalb die Familienkasse bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht bindet. Die Familienkasse hat die erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen vielmehr selbständig und in eigener Verantwortung zu treffen. Der Umfang ihrer Aufklärungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (§ 88 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 155 Abs. 6 der Abgabenordnung --AO 1977-- und § 31 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).
Soweit mit der Beschwerde eine Abweichung des Urteils des Finanzgerichts (FG) von der Rechtsprechung des BFH zur Aufklärungspflicht des Finanzamts bei Prüfung einer Steuererklärung geltend gemacht wird, ist der Zulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Den Urteilen des BFH ist nur der Rechtssatz zu entnehmen, dass das Finanzamt für den Regelfall davon ausgehen kann, die Angaben des Steuerpflichtigen seien vollständig und richtig. Aus ihnen ist aber nicht etwa der Grundsatz abzuleiten, dass das Finanzamt verpflichtet ist, stets die Angaben des Steuerpflichtigen zu übernehmen, wenn sich ihm keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben aufdrängen mussten.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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