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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.10.2008
Aktenzeichen: VIII B 19/08
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO § 227
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO die Voraussetzungen für einen der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO enummerativ und abschließend aufgeführten Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht einmal ansatzweise schlüssig dargetan.

1. Soweit der Kläger ausschließlich Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. August 2007 VIII B 210/06, BFH/NV 2007, 2286, m.w.N.).

2. An einer grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits fehlt es schon deshalb, weil es sich bei der Beurteilung, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu Recht einen Erlass der Zinsen gemäß § 227 der Abgabenordnung (AO) abgelehnt hat, um eine lediglich einzelfallbezogene Beurteilung des Streitfalls handelt (BFH-Beschluss vom 17. August 2007 VIII B 36/06, BFH/NV 2007, 2293).

3. Mit seinen gegen das angefochtene Urteil erhobenen sachlichen Einwendungen hat der Kläger auch keinen sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler schlüssig dargetan, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfordert. Dafür kommen nur offensichtliche materielle oder formelle Fehler des Finanzgerichts (FG) im Sinne einer willkürlichen Entscheidung in Betracht. Hierzu reicht indes keinesfalls eine allenfalls fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles aus (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

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