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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.01.2004
Aktenzeichen: VIII B 193/03
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, EStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2
EStG § 62 Abs. 2
EStG § 31 Satz 4
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 32 Abs. 2
EStG § 32 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Grund für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

Der Kläger hat nicht dargetan, dass die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob die zu § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ergangene Rechtsprechung, dass nur das nachträgliche Bekanntwerden einer aus der Sicht der Behörde entscheidungserheblichen Tatsache eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen rechtfertigt (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180), für die Gewährung von Kindergeld bei dem im Streitfall vorliegenden Sachverhalt einer Einschränkung bedarf.

Er hat keine Umstände aufgezeigt, die dafür sprechen, dass diese Rechtsfrage über den Streitfall hinaus von allgemeiner Bedeutung ist. Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger behaupteten Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Denn ein derartiger Verstoß liegt nicht vor. Das Bekanntwerden der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. April 2000 B 14 KG 3/99 R (BSGE 86, 115), wonach das deutsch-jugoslawische Abkommen über soziale Sicherheit im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten Jugoslawiens fortgilt, hatte keine unterschiedliche Behandlung von vergleichbaren Sachverhalten und damit kein verfassungsrechtlich bedenkliches Ergebnis zur Folge. Vielmehr sind die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld einerseits und den Anspruch auf einen Kinderfreibetrag andererseits nicht in allen Fällen deckungsgleich. Dass der Beklagte und Beschwerdegegner einen Rechtsanspruch des Klägers auf Kindergeld wegen § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgelehnt hatte, hatte zur Folge, dass bei einer eventuellen Einkommensteuerveranlagung des Klägers gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 6 EStG Kinderfreibeträge zu berücksichtigen waren. Die Entscheidung des BSG in BSGE 86, 115 hat sich auf die Rechtslage beim Kinderfreibetrag lediglich dahin ausgewirkt, dass im Rahmen einer noch offenen Einkommensteuerveranlagung eine so genannte Günstigerprüfung nach § 31 Satz 4 EStG durchzuführen war, wenn aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BSG ein Kindergeldanspruch noch mit Erfolg geltend gemacht werden konnte.

Dass für die Geltendmachung des Kinderfreibetrages andere Fristen gelten als für das Kindergeld, soweit es der Förderung der Familie dient, hat das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig gehalten (vgl. Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 6. November 2003 2 BvR 1240/02, nicht veröffentlicht).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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