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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.07.2006
Aktenzeichen: VIII B 194/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unzulässig verworfen, dass das Endurteil sämtliche Kläger betrifft (vgl. § 107 FGO; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 107 Rz. 3, m.w.N.).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative und Nr. 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. a) Soweit die Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. Gleiches gilt hinsichtlich der von den Klägern behaupteten unzulänglichen Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).
Auch der behauptete Verstoß gegen die Denkgesetze stellt allenfalls einen Rechtsanwendungsfehler dar.
b) Einen sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfordert, haben die Kläger ebenso wenig schlüssig dargetan. Hierfür kommen nur offensichtliche materielle oder formelle Fehler des Finanzgerichts (FG) im Sinne einer willkürlichen Entscheidung in Betracht. Dazu reicht indes nicht eine bloß fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles aus (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799).
Unbeschadet möglicher prozessualer und materiell-rechtlicher Unrichtigkeiten lässt das angefochtene Urteil jedenfalls keine Rechtsanwendungsfehler von solcher Intensität erkennen, dass das angefochtene Urteil jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrte und als grob sachwidrig einzustufen wäre.
2. Soweit die Kläger Einwendungen gegen die Richtigkeit des Urteils erheben und daraus Verfahrensverstöße ableiten wollen, handelt es sich um keine Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
Die Darlegung eines Verfahrensmangels erfordert, diejenigen Tatsachen schlüssig zu bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben sollen. Dazu müssen insbesondere die entsprechenden Prozessvorgänge genau umschrieben werden. Schlüssig ist das Vorbringen, wenn die vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- ausgehend von der insoweit maßgebenden, ggf. auch unzutreffenden materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts den behaupteten Verfahrensmangel ergeben. Ferner ist grundsätzlich darzutun, weshalb das angefochtene Urteil i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 30. November 2001 III B 107/01, BFH/NV 2002, 526, m.w.N.).
Die Kläger legen insbesondere nicht dar, weshalb sie, obwohl sie in der mündlichen Verhandlung vom 2. August 2005 fachkundig vertreten waren, nicht von sich aus Korrekturen hinsichtlich des festzustellenden Sachverhaltes vorgetragen und ordnungsgemäße Beweisanträge gestellt haben (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO).
Soweit die Kläger behaupten, das FG habe kein umfassendes Rechtsgespräch geführt und den Weg der Rechtsfindung nicht erkennbar gemacht, wird ebenfalls kein Verfahrensmangel im Sinne einer sog. Überraschungsentscheidung schlüssig dargetan (§§ 76 Abs. 2, 96 Abs. 2 und 93 Abs. 1 FGO).
Rechtliches Gehör wird den Beteiligten dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll.
Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG-- (§ 96 Abs. 2 FGO) ist anzunehmen, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht hat rechnen müssen (BFH-Beschluss vom 11. Januar 2006 I B 43/05, BFH/NV 2006, 795, m.w.N.).
Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt hingegen dann nicht vor, wenn das FG im angefochtenen Urteil einen rechtlichen Gesichtspunkt als maßgebend herausgestellt hat, der im bisherigen Verfahren zumindest am Rande angesprochen worden ist (BFH-Beschlüsse vom 4. August 2005 III B 158/04, juris; vom 1. Juli 2003 III B 94/02, BFH/NV 2003, 1591).
Die Kläger waren im Klageverfahren, insbesondere auch in der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung vom 2. August 2005 fachkundig vertreten.
Der vom FG vernommene Zeuge hatte ausweislich der Niederschrift u.a. ausgesagt, er habe im Rahmen seiner Beteiligung an der Z-GmbH auch für verschiedene Kredite persönlich gehaftet und diese Haftung sei ihm von dem Erwerber seines Anteils abgenommen worden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift waren gerade auch der Beteiligungswert sowie die Bewertung des Grundstücks Gegenstand der Erörterung.
Der Anspruch auf Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen verpflichtet indes das Gericht nicht dazu, die maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte mit den Verfahrensbeteiligten vorher umfassend zu erörtern oder ihnen im Einzelnen die für die Entscheidung des Gerichts erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (BFH-Beschluss vom 8. November 2005 III B 33/05, BFH/NV 2006, 568, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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