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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: VIII B 197/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
aa) Die Frage, ob eine Unfall-Hinterbliebenenrente zu den Bezügen des Kindes i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu rechnen ist, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist vielmehr durch die Rechtsprechung geklärt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in inzwischen ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Rentenzahlungen, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt und geeignet sind, ungeachtet der Tatsache, dass sie an die Stelle des Unterhalts eines Elternteils treten, zu den Bezügen eines Kindes gehören (BFH-Urteile vom 14. November 2000 VI R 52/98, BFHE 193, 453, BStBl II 2001, 489 - Vollwaisenrente; vom 16. April 2002 VIII R 76/01, BFHE 199, 116, BStBl II 2002, 525 - Halbwaisenrente; vom 22. Mai 2002 VIII R 82/00, BFH/NV 2002, 1298 - Schadenseratzrente). Das gilt aus den in den genannten Entscheidungen angestellten Erwägungen auch für eine Unfall-Hinterbliebenenrente.
bb) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin aufgeworfenen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Behandlung der Unfall-Hinterbliebenenrente als Teil der Bezüge eines Kindes. Die Klägerin macht eine Ungleichbehandlung von Kindern, deren Eltern noch leben, und Kindern, die an Stelle der Unterhaltsleistungen eines oder beider Elternteile eine Rente erhalten, geltend. Das Kindergeld steht jedoch nicht dem Kind selbst zu, sondern es dient der steuerlichen Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums des Kindes bei den Eltern. Verfassungsrechtliche Zweifel an der vom Finanzgericht (FG) für richtig gehaltenen Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG könnten daher nur durch die Darlegung einer Ungleichbehandlung von Eltern in gleicher Lebenssituation geltend gemacht werden. Eine solche Ungleichbehandlung hat die Klägerin nicht dargelegt; es ist auch nicht ersichtlich, dass sie gegeben sei. Die Situation von Eltern, deren Kinder laufende Zahlungen von dritter Seite erhalten, ist mit der Situation von Eltern, die ohne solche Zahlungen für den Unterhalt ihrer Kinder sorgen müssen, gerade nicht vergleichbar.
b) Soweit die Beschwerde darauf gestützt wird, das Urteil des FG weiche i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO von der Rechtsprechung des BFH ab, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes. Hierzu sind nach der ständigen Rechtsprechung die tragenden Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der (angeblichen) Divergenzentscheidung so heraus zu arbeiten und gegenüber zu stellen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 13. September 2002 V B 51/02, BFH/NV 2003, 212; vom 7. Juli 2003 VIII B 228/02, BFH/NV 2003, 1440). Die Behauptung, die Entscheidung des FG weiche von den vom BFH entwickelten Grundsätzen zum Schutzzweck der Norm ab und beruhe auf dieser Abweichung, reicht zur Darlegung einer Divergenz nicht aus.
c) Ohne Erfolg rügt die Klägerin schließlich einen Verstoß des FG gegen Denkgesetze und Gesetze der Logik. Hierbei handelt es sich um materielle Rechtsfehler, die nach dem abschließenden Katalog des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 FGO nicht zur Zulassung der Revision führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2000 VIII B 141/99, BFH/NV 2001, 463, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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