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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.03.2009
Aktenzeichen: VIII B 197/08
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegen nicht vor.
1.
Zu Unrecht macht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend, die Zulassung der Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung deshalb geboten, weil das Finanzgericht (FG) von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Juli 1991 IV R 73/90 (BFHE 165, 221, BStBl II 1991, 878) abgewichen sei.
a)
In dieser Entscheidung führt der BFH nämlich --ebenso wie das angefochtene Urteil-- ausdrücklich aus, dass es für die Annahme eines ähnlichen Berufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entgegen der Auffassung des Klägers nicht schon genügt, dass der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt, die auch von Angehörigen des Vergleichsberufs --im Streitfall von beratenden Betriebswirten-- ausgeübt wird.
Denn die Ähnlichkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu einem der Katalogberufe der Vorschrift kann nur angenommen werden, wenn der ähnliche Beruf mit einem bestimmten Katalogberuf nicht nur --wie im Streitfall vom FG für den Streitfall bejaht (I.1.c a.A. der Entscheidungsgründe)-- hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist, sondern auch hinsichtlich der Ausbildung (BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270, m.w.N.). Diese Vergleichbarkeit der Ausbildung mit der für einen Katalogberuf, der wie im Streitfall derjenige eines beratenden Betriebswirts ein Hochschulstudium oder ein Fachhochschulstudium voraussetzt, kann durch praktische Arbeiten entsprechend den Ausführungen des FG nur nachgewiesen werden, wenn diese ihrer Art nach auf eine dem Katalogberuf vergleichbare Tiefe und Breite auf allen Hauptgebieten dieses Studiums schließen lassen (BFH-Urteile vom 6. September 2006 XI R 3/06, BFHE 215, 124, BStBl II 2007, 118; in BFH/NV 2006, 1270; ebenso zur autodidaktischen Ausbildung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre BFH-Urteil vom 18. April 2007 XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495).
b)
Nur wenn in diesem Umfang der Erwerb der für einen Katalogberuf erforderlichen theoretischen Kenntnisse durch das Selbststudium oder durch die praktischen Arbeiten in dem gebotenen Umfang nachgewiesen wird, reicht es im Allgemeinen aus, dass sich die Betätigung des Steuerpflichtigen wenigstens auf einen Hauptbereich des jeweiligen Katalogberufs bezieht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28. August 2003 IV R 21/02, BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919; vom 12. Oktober 1989 IV R 118-119/87, BFHE 158, 413, BStBl II 1990, 64). Voraussetzung für die Annahme eines ähnlichen Berufs ist allerdings auch dann, dass die beruflichen Arbeiten einen dem Katalogberuf vergleichbaren Schwierigkeitsgrad aufweisen (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 1996 XI R 82/94, BFHE 180, 316, BStBl II 1996, 518) und die derart qualifizierten Arbeiten den Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 25. April 2002 IV R 4/01, BFHE 199, 176, BStBl II 2002, 475; vom 4. Mai 2004 XI R 9/03, BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989, m.w.N.).
2.
Auch die behauptete Abweichung von dem Rechtssatz der BFH-Rechtsprechung, dass ein Sachverhalt als erwiesen gelte, wenn er sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lasse, liegt ersichtlich nicht vor. Denn die angefochtene Entscheidung gründet sich unter Einbeziehung der im Einzelnen dargestellten Gesamtumstände ausdrücklich darauf, dass der fehlende Nachweis einer vergleichbaren Ausbildung des Klägers weder durch seinen beruflichen Werdegang, seine Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen, seine praktischen Arbeiten noch durch die vom FG durchgeführte Wissensprüfung erbracht wurde. Die Entscheidung beruht damit auf der materiell-rechtlichen Auffassung des FG, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines ähnlichen Berufs i.S. des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht vorliegen.
3.
Soweit der Kläger im Übrigen die Würdigung des Sachverständigen über seine Wissensprüfung und deren Berücksichtigung in der angefochtenen Entscheidung angreift, rügt er lediglich die materiell-rechtliche Würdigung des FG im Einzelfall, deren behauptete Unrichtigkeit allein nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 17. August 2005 IX B 58/05, BFH/NV 2005, 2044).
Ende der Entscheidung
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