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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.10.2003
Aktenzeichen: VIII B 198/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

Er hat mit seiner Rüge, das Finanzgericht (FG) habe gegen grundsätzliches Verfahrensrecht verstoßen und die Beweislast zu Unrecht umgekehrt, keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht. Denn die Beweiswürdigung und die Entscheidung über die Beweislast sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612).

Der Kläger hat mit seinem Vortrag, das FG habe durch eine unzulässige Umkehr der Beweislast einen Rechtsverstoß begangen, auch nicht die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO dargelegt. Mit der Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Gericht wird auch nach der Neufassung des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) ein Zulassungsgrund nicht schlüssig geltend gemacht (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 22 und 24). Soweit ausnahmsweise bei objektiver Willkür der angefochtenen Entscheidung etwas anderes gelten könnte (vgl. dazu Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 68), liegt ein solcher Fall ersichtlich nicht vor.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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