Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: VIII B 199/05
Rechtsgebiete: FGO, GKG
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1 | |
FGO § 138 Abs. 1 | |
GKG § 66 Abs. 8 |
Gründe:
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich mit der außerordentlichen Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss des FG vom Oktober 2005. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Einvernehmen mit den Klägern dem Klagebegehren teilweise entsprochen hatte und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, verteilte das FG die Kosten des Verfahrens im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens auf die Beteiligten. Dabei wies es die Kostentragung den Klägern zu 90 v.H. zu, im Übrigen dem FA.
Die Kläger rügen mit ihrer außerordentlichen Beschwerde eine objektiv greifbar gesetzwidrige Anwendung von § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), da sie zu 94,15 v.H. obsiegt hätten.
Die Kläger beantragen, die Kosten des Verfahrens dem FA aufzuerlegen, hilfsweise die Kosten des Verfahrens dem FA zu 60 v.H. sowie den Klägern zu 40 v.H. aufzuerlegen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 128 Abs. 4, § 132 FGO).
1. Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist in Streitigkeiten über Kosten die --ordentliche-- Beschwerde nicht gegeben. Damit sind auch isolierte Kostenentscheidungen unanfechtbar (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Januar 2002 VI B 174/01, BFH/NV 2002, 936; vom 18. Oktober 1999 VII B 189/99, BFH/NV 2000, 463; vom 6. Juli 1999 X B 27/99, BFH/NV 2000, 58).
Eine außerordentliche Beschwerde ist generell unstatthaft. Denn nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ist ein derartiger außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ausgeschlossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit in vollem Umfang auf seinen Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05 Bezug.
2. Eine Umdeutung der von fachkundigen Prozessvertretern ausdrücklich als solche erhobenen außerordentlichen Beschwerde in eine von der Rechtsprechung neben der Anhörungsrüge als statthaft erachteten, gesetzlich indes nicht geregelten Gegenvorstellung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 2005 III B 63/05, BFH/NV 2005, 2019, m.w.N.; vom 8. Juni 2005 III B 187/04, nicht veröffentlicht, juris, m.w.N.; vom 5. November 2003 I B 105/03, BFH/NV 2004, 359) scheidet aus.
3. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905; vom 20. Mai 2005 V B 19/05, BFH/NV 2005, 1830).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.