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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.04.2003
Aktenzeichen: VIII B 2/03
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 32 Abs. 6 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
Soweit der Kläger die Verfassungswidrigkeit des Satzes 6 von § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) rügt, geht der Senat davon aus, dass er damit die derzeit gültige Fassung des Gesetzes meint, welche dem Satz 5 des § 32 Abs. 6 EStG in der für das Streitjahr 1998 gültigen Fassung entspricht. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 26. Februar 2002 VIII R 90/98 (BFH/NV 2002, 1137) entschieden, dass diese Vorschrift, nach der ein nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Elternpaar nicht (mehr) die Möglichkeit hat, den Kinderfreibetrag einvernehmlich auf nur einen Elternteil zu übertragen, verfassungsgemäß ist. Deshalb hätte der Kläger für eine schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründen müssen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Dies ist nicht geschehen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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