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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.06.2004
Aktenzeichen: VIII B 2/04
Rechtsgebiete: FGO, BGB
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
BGB § 814 | |
BGB § 818 Abs. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Zu § 814 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Senat nicht Stellung nehmen, weil er mangels begründeter Verfahrensrüge an die Feststellung des Finanzgerichts gebunden ist, dass der Beklagte und Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Zahlung von seiner fehlenden Leistungspflicht nichts gewusst hat. § 818 Abs. 3 BGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Kindergeldrecht nicht anwendbar (BFH-Beschlüsse vom 28. März 2001 VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117; vom 8. November 2001 VI B 317/00, juris, und vom 9. Februar 2004 VIII B 113/03, BFH/NV 2004, 763). Die Klägerin und Beschwerdeführerin hätte sich deshalb mit dieser Rechtsprechung und der hierzu im Schrifttum vertretenen Auffassung umfassend auseinander setzen müssen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 10. September 1997 VIII B 91/96, BFH/NV 1998, 451, m.w.N.).
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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