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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.12.2006
Aktenzeichen: VIII B 20/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 68 a.F. | |
FGO § 74 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
I. Der Senat sieht von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 2. Alternative FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen.
Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat.
Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen.
Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet hingegen weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709, m.w.N.).
Das FA lässt jegliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BFH und insbesondere dem Fachschrifttum vermissen, wodurch ein (weiterer) über den konkreten Streitfall hinausgehender Klärungsbedarf der aufgeworfenen Rechtsfrage erkennbar würde.
2. a) Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen. Des Weiteren ist auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).
b) Das vermeintliche Divergenzurteil des BFH vom 7. Dezember 1999 VIII R 26/94 (BFHE 191, 1, BStBl II 2000, 300) betrifft weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht einen mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt.
Ausweislich des Tatbestandes der vermeintlichen Divergenzentscheidung des BFH betrifft diese die gewinnerhöhende Auflösung eines durch Verlustzuweisung entstandenen negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten, nicht aber die steuerrechtliche Behandlung eines durch Überentnahmen entstandenen negativen Kapitalkontos.
Rechtlich betrifft das Urteil allein die verfahrensrechtliche Frage, ob das Finanzgericht zur Aussetzung des Klageverfahrens gemäß § 74 FGO verpflichtet gewesen ist, wenn während eines Klageverfahrens ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid ergeht, der auf Antrag des Klägers gemäß § 68 FGO a.F. Gegenstand des Verfahrens geworden ist, gegen den aber ein Beigeladener Einspruch eingelegt hat.
Ende der Entscheidung
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