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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.10.1999
Aktenzeichen: VIII B 20/99
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
EStG § 15 Abs. 1 Satz 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Die Rüge der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erfordert nicht nur die Darlegung, daß das Finanzgericht (FG) seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt habe, der mit der näher zu bezeichnenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht übereinstimme. Vielmehr muß dem Vortrag des Beschwerdeführers auch die Abweichung im Hinblick auf eine bestimmte Rechtsfrage zu entnehmen sein (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 63, m.w.N.).
Keine dieser Voraussetzungen ist im Streitfall erfüllt. Zum einen hat die Beschwerdeschrift nicht voneinander abweichende Rechtssätze benannt. Zum anderen ergibt sich aus den Ausführungen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht, daß das FG eine, vom BFH bereits geklärte Rechtsfrage --und sei es auch im Rahmen scheinbar nur einzelfallbezogener Ausführungen (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 24. Oktober 1990 II B 31/90, BFHE 162, 483, BStBl II 1991, 106; vom 13. Juli 1998 VIII B 82/97, BFH/NV 1999, 38; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 17)-- in einem abweichenden Sinne beurteilt hätte.
2. Die Kläger haben ferner auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muß sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln. Nicht klärungsbedürftig sind u.a. solche Rechtsfragen, die bereits höchstrichterlich entschieden sind (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 2. August 1996 VIII B 74/95, BFH/NV 1997, 133). Die so zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß --abgesehen von dem seltenen Fall des evidenten Klärungsinteresses-- schlüssig dargelegt werden. Dies erfordert ein konkretes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 133). Ist eine Rechtsfrage bereits durch eine Entscheidung des BFH geklärt, so sind neue Gesichtspunkte darzulegen, die eine nochmalige Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH erforderlich machen (z.B. BFH-Beschluß vom 27. September 1996 I B 23/96, BFH/NV 1997, 299). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn in der Literatur beachtliche Argumente gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgetragen worden sind, die der BFH noch nicht erwogen hat (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 9).
b) Der Vortrag der Kläger, im Schrifttum seien gegen die Rechtsprechung des BFH (Senatsurteil vom 2. Dezember 1997 VIII R 15/96, BFHE 184, 571, BFH/NV BFH/R 1998, 781) zur korrespondierenden Bilanzierung von Pensionsrückstellung (Steuerbilanz der Personengesellschaft) und Pensionsanspruch oder -anwartschaft (Sonderbetriebsvermögen des oder der Mitunternehmer) gewichtige Einwände (z.B. Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung) erhoben worden, genügt den dargelegten Darlegungserfordernissen nicht, da die Beschwerdeschrift keinerlei Ausführungen dazu enthält, ob und in welcher Weise diese Einwände nicht bereits in der bisherigen Rechtsprechung Berücksichtigung gefunden haben. Gleiches gilt für die Erwägungen in dem nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz.
Soweit die Kläger geltend machen, der BFH habe bisher noch keine Gelegenheit gehabt, zu einem dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt --Rückstellung für Witwenpension im Wege der Bilanzberichtigung für einen Veranlagungszeitraum nach 1985 (vgl. die Ergänzung in § 15 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom 19. Dezember 1985, BGBl I 1985, 2436, BStBl I 1985, 735)-- Stellung zu nehmen, fehlen jegliche Ausführungen dazu, inwieweit an der Klärung dieser Frage über die Entscheidung des Einzelfalls hinaus ein allgemeines Interesse bestehe (BFH-Beschluß vom 11. Februar 1999 III B 91/98, BFH/NV 1999, 1122). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines offenkundigen (allgemeinen) Klärungsinteresses vermag der Senat nicht zu erkennen.
Im übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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