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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.11.2008
Aktenzeichen: VIII B 201/07
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 7g Abs. 5
EStG § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2
EStG § 7g
EStG § 7g Abs. 7
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die von einem .arztehepaar mit Vertrag vom 1. Februar 1996 gegründet worden ist. Der Ehemann hatte seit 1995 mit einem anderen seit etlichen Jahren tätigen .arzt eine Gemeinschaftspraxis betrieben. Die Klägerin wurde in der Weise gegründet, dass die Ehefrau, die bis dahin nicht freiberuflich gearbeitet hatte, den bisherigen Gesellschaftsanteil des anderen .arztes käuflich erwarb.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erhöhte den erklärten Gewinn der Klägerin um die Verzinsung (§ 7g Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) für zwei im Streitjahr aufgelöste Ansparrücklagen.

Die Klägerin wandte sich gegen die Anwendung des § 7g Abs. 5 EStG mit ihrer nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage. Sie machte geltend, sie erfülle zwar nicht die Tatbestandsvoraussetzungen als Existenzgründer gemäß § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG, ihr Ausschluss von der Förderung für Existenzgründer, bei der die Verzinsung nach § 7g Abs. 5 EStG entfalle (§ 7g Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz EStG), sei jedoch verfassungswidrig, weil ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gegeben sei.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1865).

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin erneut einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. Zwar kann die Frage, ob eine für den Steuerpflichtigen maßgebliche Vorschrift verfassungsgemäß ist, von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO sein. Im Streitfall hat diese Frage jedoch keine grundsätzliche Bedeutung, weil keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 7g EStG bestehen.

Bei der Ausgestaltung einer steuerrechtlichen Subventionsnorm --wie im Streitfall § 7g EStG-- ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers weiter als für steuerrechtliche Eingriffsnormen. Es liegt grundsätzlich in der Entscheidung des Gesetzgebers, welche Sachverhalte er fördern will, solange er bei der Auswahl der Fördertatbestände nicht willkürlich verfährt. Wie das FG in der Vorentscheidung zutreffend unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes ausgeführt hat, ist der Fördertatbestand für Existenzgründer gemäß § 7g Abs. 7 EStG bewusst eng gefasst worden, um unerwünschte Gestaltungen und Mitnahmeeffekte zu vermeiden. Das ist nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Danach ist die Versagung der Existenzgründerförderung für die Klägerin ebenso hinzunehmen wie in dem Fall, dass ein Mitunternehmer nur geringfügige Gewinneinkünfte vor der Betriebseröffnung vereinnahmt hat (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. April 2008 VIII R 75/05, BFH/NV 2008, 1585) oder ein Steuerpflichtiger an mehreren Mitunternehmerschaften von jeweils weniger als 1 % beteiligt gewesen ist (BFH-Urteil vom 2. August 2006 XI R 44/05, BFHE 214, 486, BStBl II 2006, 903).

Dass der eng gefasste Tatbestand des § 7g EStG zu Unzuträglichkeiten führen kann, hat im Übrigen offenbar auch der Gesetzgeber erkannt und die Vorschrift mit Wirkung ab 2008 geändert, allerdings nicht im Sinne der Klägerin. Vielmehr ist die Sonderförderung für Existenzgründer gestrichen worden.



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