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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.01.2003
Aktenzeichen: VIII B 202/02
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977, FGO
Vorschriften:
EStG § 66 Abs. 2 | |
AO 1977 § 163 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), dem Antrag der Klägerin, ihr rückwirkend für die Zeit von Juli 1997 bis einschließlich Dezember 2000 Kindergeld zu gewähren, sei nicht stattzugeben, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (Beklagter) bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Dezember 2000 die Festsetzung von Kindergeld für diesen Zeitraum abgelehnt habe, steht im Einklang mit den Grundsätzen, die der Bundesfinanzhof (BFH) zu § 66 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und dem Umfang der Bindungswirkung von Ablehnungsbescheiden aufgestellt hat. Nach den Urteilen vom 25. Juli 2001 VI R 78/98 (BFHE 196, 253, BStBl II 2002, 88) und VI R 164/98 (BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89) erstreckt und beschränkt sich die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheids auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe. Der BFH hat außerdem mit Urteil vom 23. November 2001 VI R 125/00 (BFHE 197, 387, BStBl II 2002, 296) entschieden, dass einem --neuerlichen-- Antrag auf Festsetzung von Kindergeld für Zeiträume, für die die Familienkasse nach sachlicher Prüfung das Bestehen eines Kindergeldanspruchs verneint habe, die Bestandskraft entgegensteht. Die Klägerin hat keine Umstände aufgezeigt, die eine erneute Entscheidung des BFH zu diesen Rechtsfragen erforderlich erscheinen lassen könnten.
Einen Verstoß dieser Rechtsprechung gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes hat die Klägerin nicht schlüssig gerügt. Die Verletzung des Gleichheitssatzes erfordert eine sachlich nicht einleuchtende Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte. An der Vergleichbarkeit der Sachverhalte mangelt es aber, wenn Kindergeldanträge für die Vergangenheit deshalb unterschiedlich beschieden werden, weil in dem einem Fall --wie auch hier-- die Festsetzung von Kindergeld zuvor bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist und in dem anderen Fall nicht. Die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides ist der rechtfertigende Grund für die unterschiedliche Entscheidung.
Soweit die Klägerin die Gewährung von Kindergeld aus Billigkeitsgründen erstrebt (vgl. § 163 der Abgabenordnung --AO 1977--) und in dem Unterlassen einer Billigkeitsentscheidung im Streitfall eine Ungleichbehandlung mit den Fällen sieht, in denen auf Weisung des Bundesamts für Finanzen bei in Heimen untergebrachten Kindern trotz bestandskräftiger Ablehnung Kindergeld rückwirkend im Billigkeitsweg festgesetzt wird, hat sie nicht dargelegt und ist aus dem Urteil auch nicht ersichtlich, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens die abweichende Festsetzung von Kindergeld aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO 1977 ist. Die Festsetzung von Kindergeld nach den gesetzlichen Vorschriften und die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO 1977 sind zwei Verwaltungsakte, die in zwei gesonderten, wenn auch ggf. gleichzeitigen Verfahren vorzunehmen sind (vgl. BFH-Entscheidungen vom 22. August 1990 I R 69/89, BFHE 162, 263; vom 8. Juli 1998 I B 111/97, BFHE 186, 313, BStBl II 1998, 702). Deshalb kann über die Frage einer abweichenden Festsetzung von Kindergeld aus Billigkeitsgründen nicht im vorliegenden Verfahren entschieden werden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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