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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.12.2007
Aktenzeichen: VIII B 202/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 18 Abs. 3
EStG § 16 Abs. 2
EStG § 16 Abs. 3
EStG § 16 Abs. 4
EStG § 34 Abs. 1
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat geht davon aus, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lediglich die Zulassung der Revision bezüglich der Einkommensteuer 1998 begehrt, da der geltend gemachte Zulassungsgrund ausschließlich dieses Streitjahr betrifft.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Streitfall hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass eine gemäß § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 bis 4 und § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG 1998) steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung oder -aufgabe nur gegeben ist, wenn sich die freiberufliche Arbeit entweder auf wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten mit zugehörigen unterschiedlichen Kunden-(Patienten-)kreisen erstreckt (1. Fallgruppe) oder bei gleichartiger Tätigkeit in voneinander getrennten örtlich abgegrenzten Bereichen ausgeübt wird (2. Fallgruppe). Handelt es sich hingegen um eine einheitliche gleichartige freiberufliche Tätigkeit, so kann regelmäßig ausgeschlossen werden, dass Teile der Praxis eine so weitgehende organisatorische Selbständigkeit erreicht haben, dass sie Teilbetrieben im gewerblichen Bereich gleichgestellt werden können (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BFH-Urteile vom 10. Oktober 1963 IV 198/62 S, BFHE 78, 303, BStBl III 1964, 120; vom 27. April 1978 IV R 102/74, BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562; vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182; vom 5. Juni 2003 IV R 18/02, BFHE 203, 47, BStBl II 2003, 838; vom 1. Juli 2004 IV R 32/02, BFH/NV 2005, 31; vom 4. November 2004 IV R 17/03, BFHE 208, 173, BStBl II 2005, 208).

Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) diese Rechtsprechung zur Beurteilung des strittigen Veräußerungsvorgangs herangezogen, mit dem der Kläger die Hälfte seiner Praxis anlässlich der Errichtung der Praxisgemeinschaft mit der Ärztin Frau X auf diese übertragen hat. Entgegen der vom Kläger mit der Beschwerde erhobenen Beanstandung hat das FG dabei auch berücksichtigt, dass in der Praxis zuvor bereits zwei Ärzte mit getrennten Patientenstämmen in Praxisgemeinschaft tätig gewesen waren. Das FG hat dazu ausgeführt, die in der vorangegangenen Praxisgemeinschaft generierten materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter seien allein dem Kläger zuzurechnen gewesen; dieser habe die Wirtschaftsgüter in eigener Rechtsmacht als Teil der Sachgesamtheit seiner Praxis anteilig auf Frau X übertragen. Danach wirft der Streitfall keine neuen ungeklärten Rechtsfragen auf, die eine Zulassung der Revision erfordern könnten.

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