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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.10.2006
Aktenzeichen: VIII B 205/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 62
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 100 Abs. 2 Satz 2
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 119 Nr. 6
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 155
ZPO § 295
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist nicht hinreichend begründet.

a) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2005 ist nicht dargetan. Nach § 96 Abs. 2 FGO darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Die Gewährung rechtlichen Gehörs besteht auch in der Verschaffung einer ausreichenden Gelegenheit zur Äußerung zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Mai 2001 VIII R 10/00, BFHE 195, 486, BStBl II 2001, 747). Inwieweit diese Gelegenheit wahrgenommen wird, ist Sache der Beteiligten (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2000 V B 135/99, BFH/NV 2000, 1107). Sie haben alles in ihren Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um ihr Recht auf Gehör zu verwirklichen. § 96 Abs. 2 FGO ist im Übrigen eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung ausdrücklich oder durch Unterlassen der Rüge nach § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO) verzichtet werden kann (BFH-Urteil vom 19. April 2005 VIII R 73/02, BFH/NV 2006, 66, m.w.N.).

Vorliegend ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Prozessbevollmächtigten der Kläger unstreitig während der gesamten öffentlichen Sitzung anwesend waren. Nach § 62 FGO handeln Bevollmächtige bindend für den Vollmachtgeber und nehmen insbesondere Prozesshandlungen mit unmittelbarer Wirkung für und gegen die Beteiligten vor. Auf die Frage, ob die Kläger mangels Aufrufs nach der Verhandlungsunterbrechung persönlich während der Verhandlung anwesend gewesen sind, kommt es daher nicht an. Im Übrigen fehlt es auch an einem Vortrag, dass eine Verletzung von § 96 Abs. 2 FGO durch die rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich war.

b) Auch ein Verfahrensverstoß wegen mangelnder Begründung des Urteils durch das Finanzgericht --FG-- (vgl. §§ 96 Abs. 1 Satz 3, 119 Nr. 6 FGO) ist nicht dargetan.

Ein Begründungsmangel i.S. des. § 119 Nr. 6 FGO kann nach der Rechtsprechung des BFH auch dann vorliegen, wenn nur ein Teil der wesentlichen Gründe fehlt. Das ist aber erst der Fall, wenn ein selbständiger prozessualer Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen worden ist (BFH-Beschluss vom 26. März 2003 VI B 151/01, BFH/NV 2003, 1068; BFH-Urteil vom 12. Juni 2001 VII R 67/00, BFH/NV 2002, 80).

Zwar liegt in dem Vorbringen der Kläger, die geänderten Feststellungsbescheide für 1990 bis 1993 seien nichtig, ein selbständiges Angriffs- und Verteidigungsmittel. Dieses wurde jedoch vom FG nicht übergangen. Vielmehr hat es ab S. 23 seines Urteils ausführlich dargelegt, warum seiner Ansicht nach die Vorgehensweise der Fahndungsprüfer, die zu den Änderungsbescheiden führte, keinen grundsätzlichen Bedenken unterlag. Die Kläger rügen daher im Kern eine fehlerhafte Beweiswürdigung des FG, was einen Verfahrensmangel nicht zu begründen vermag (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 11 Rz. 82, m.w.N.).

c) Das Urteil enthält, wie von § 105 Abs. 2 Nr. 3 FGO gefordert, auch eine ordnungsmäßige Urteilsformel. Nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht bei einer Anfechtungsklage die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Dabei darf nur die reine Berechnung der beklagten Behörde überlassen werden. Es darf keine Rechtsfrage offen bleiben (BFH-Beschluss vom 8. März 2005 IV B 73/03, BFH/NV 2005, 1531). Für die Beseitigung von Unklarheiten des Tenors kann im Wege der Auslegung auch auf übrige Urteilsinhalte (Tatbestand und Entscheidungsgründe) zurückgegriffen werden (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 105 Rz. 10).

Gemessen an diesen Grundsätzen geht das Vorbringen der Kläger, das FG habe dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) nur die Feststellung des Gesamtgewinns, nicht aber auch die Gewinnverteilung auferlegt, ins Leere. Denn wie sich aus S. 32 des Urteils in eindeutiger Weise ergibt, soll die Verteilung der festgestellten Mehrgewinne nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel erfolgen. 2. Auch eine für den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz FGO beachtliche Divergenz wird nicht schlüssig dargelegt. Dafür hätten die Kläger erläutern müssen, dass das FG seinem Urteil einen tragenden und abstrakten Rechtssatz zu Grunde gelegt hat, der von einem --gleichfalls tragenden und abstrakten-- Rechtssatz der in Bezug genommenen Entscheidung abweicht (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42, m.w.N.). An Ersterem mangelt es hier. Im Übrigen ist dem Urteil des FG ein tragender und abstrakter Rechtssatz dahingehend, dass bei der Gewinnermittlung die voraussichtliche Gewerbesteuerbelastung nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen sei, auch nicht zu entnehmen.

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