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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.02.2003
Aktenzeichen: VIII B 206/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dargelegt.
Eine solche Darlegung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, dass ausführlich dargestellt wird, inwiefern die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist. Hierzu muss substantiiert darauf eingegangen werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (BFH-Beschluss vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045, m.w.N.). Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, dann muss überdies eingehend begründet werden, inwiefern die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist. Es muss insbesondere erläutert werden, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente gegen die Rechtsprechung des BFH vorgebracht worden sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 33, m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die im Stil einer Revisionsbegründung gehaltene Beschwerdebegründung nicht (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1992 III B 16/92, BFH/NV 1993, 546; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 27, m.w.N.). Auch setzt sich die Beschwerde nicht mit der Rechtsprechung auseinander. Durch diese ist geklärt, dass ein bestandskräftiger Bescheid, durch den ein Antrag auf Gewährung von Kindergeld abgelehnt wird, Bindungswirkung entfaltet bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe, weil er eine (negative) Regelung auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage trifft, die im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben ist (BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 164/98, BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89). Ebenfalls geklärt ist, dass dieser Grundsatz auch im Fall von sog. "Null-Festsetzungen" gilt (BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 78/98, BFHE 196, 253, BStBl II 2002, 88).
Ende der Entscheidung
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