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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.02.2009
Aktenzeichen: VIII B 206/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat weder eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung noch erscheint eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich.
1.
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --jedenfalls konkludent-- gerügte Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den Verfügungen der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt vom 3. März 2004 S 2226 A-86-St II 2.06 sowie vom 11. Oktober 1994 S 2226 A-86-St II 22, [...]) ist nicht gegeben. Die Verfügungen der OFD Frankfurt regeln nur allgemein, dass Honorare von Privatpatienten, die ein Arzt durch eine privatärztliche Verrechnungsstelle (PVS) einziehen lässt, dem Arzt bereits mit dem Eingang bei der PVS zugeflossen sind und dass diese die Beträge nur als Bevollmächtigte des Arztes vereinnahmt. Mit dem hier zu beurteilenden und aus der finanziellen Not des Gemeinschafters Dr. X resultierenden Sonderfall, dass eine PVS Gelder auszahlt, die weder durch vorhandene Bestände auf dem Mitgliedskonto des Arztes noch durch eingereichte Patientenrechnungen gedeckt waren, befassen sich die Verfügungen hingegen nicht.
2.
Nach den unstreitigen und mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG), die den Senat nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) binden, bedarf es für Darlehen der PVS an Ärzte eines Darlehensvertrages, der konkrete Angaben zur Darlehenshöhe, zur Tilgung des Darlehens, zu dessen Verzinsung und zur Sicherheitengestellung enthält. Ein solchermaßen konkret fixierter Darlehensvertrag über den hier ausgezahlten Betrag von ... DM ist unstreitig nicht geschlossen worden. Wenn die Klägerin sich gegen die Rechtsauffassung des FG wendet, wonach es sich bei der Auszahlung des Geldes wegen fehlenden Darlehensvertrages und wegen Nichtberechnung von Zinsen im Ergebnis um Vorschüsse auf spätere Honorareinnahmen handelt, so rügt sie letztlich, das FG-Urteil sei materiell-rechtlich fehlerhaft. Die Zulassung der Revision kann mit der Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung aber nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).
Im Übrigen ist es aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn das FG aus den ihm vorliegenden Umständen abgeleitet hat, der Gemeinschafter Dr. X habe von der PVS einen Vorschuss auf künftige Honorare erhalten, nicht aber ein Darlehen. Denn die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen binden den BFH als Revisionsgericht schon dann, wenn sie nur möglich, d.h. vertretbar sind; sie müssen nicht zwingend sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Februar 1995 IX R 95/93, BFHE 177, 95, BStBl II 1995, 462; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488).
Ende der Entscheidung
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