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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.09.2006
Aktenzeichen: VIII B 207/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie die Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sind nicht schlüssig dargelegt. Ausgehend von der Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 27. August 1991 VIII R 84/89 (BFHE 165, 330, BStBl II 1992, 9), in dem der Senat feststellt, dass Hinterziehungszinsen auch noch nach dem Tod des Steuerpflichtigen, der den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht hat, festgesetzt werden können, und dass Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) dem nicht entgegensteht, hätten die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wie auch eine schlüssige Rechtsfortbildungsrevision ein Eingehen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) darauf bedurft, welche vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, m.w.N.). Daran fehlt es hier. Insbesondere genügt der bloße Hinweis darauf, dass die Mehrzahl der Richter des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und die herrschende Meinung in der Literatur mittlerweile eine von der Rechtsprechung des BFH abweichende Auffassung vertreten, den Anforderungen nicht. Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers, der EGMR habe in seinem Urteil vom 12. Juli 2001 44759/98 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2002, 3453) entschieden, dass Steuerstreitigkeiten keine Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen i.S. von Art. 6 Abs. 1 EMRK seien. Daran ändert der Umstand, dass die Entscheidung mit 11 gegen 6 Stimmen ergangen ist, nichts, ebenso wenig der Hinweis auf abweichende Meinungen mehrerer Richter in NJW 2002, 3455 ff. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des BFH, dass im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine Berufung auf Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters der Besteuerung nicht in Betracht kommt (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799; BFH-Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 VII B 155/03, BFH/NV 2004, 503; vom 31. Juli 2003 IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603).

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