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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: VIII B 207/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 Abs. 1 |
Gründe:
1.
Die am Montag, den 29. Oktober 2007 eingegangene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das am 1. Juni 2007 zugestellte Urteil des Finanzgerichts ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) eingelegt wurde und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 56 Abs. 1 FGO nicht vorliegen.
Nach § 56 Abs. 1 FGO kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Daran fehlt es regelmäßig schon dann, wenn der Rechtsbehelfsführer selbst oder sein Bevollmächtigter Rechtsmittelbelehrungen nicht beachtet (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. September 1995 X B 114/95, BFH/NV 1996, 241; vom 15. Juli 2002 IV B 56/01, BFH/NV 2002, 1484; vom 4. Dezember 2003 XI B 181/01, BFH/NV 2004, 526; vom 26. Juli 2004 V B 188/03, BFH/NV 2004, 1663; vom 29. März 2007 VIII R 52/06, BFH/NV 2007, 1515).
Insbesondere kann eine Wiedereinsetzung regelmäßig nicht allein deshalb begehrt werden, weil der Rechtsbehelfsführer --wie hier-- vor Ablauf der Beschwerdefrist einen Antrag auf Ergänzung des angefochtenen Urteils gestellt hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung hat die Einlegung eines Antrags auf Ergänzung eines Urteils keinen Einfluss auf die Frist für die Einlegung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das für ergänzungsbedürftig gehaltene Urteil (BFH-Beschlüsse vom 24. Januar 1979 II R 108/77, BFHE 127, 133, BStBl II 1979, 373; vom 2. März 1984 VI B 110/83, [...]; vom 5. Juli 2005 XI B 185/04, BFH/NV 2005, 1856). Insbesondere ergibt sich angesichts einer eindeutigen Rechtsbehelfsbelehrung wie im Streitfall (Bezeichnung der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils) kein nachvollziehbarer Anhaltspunkt für die entschuldbare Annahme eines Rechtsbehelfsführers, noch nach Abschluss eines Berichtigungs- oder Ergänzungsverfahrens --ungeachtet eines zwischenzeitlichen Ablaufs der Beschwerdefrist-- eine zulässige Beschwerde nach § 116 FGO einlegen zu können (ebenso zur entsprechenden Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsordnung, Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 1989 4 CB 24/88, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Rechtsprechungsreport 1989, 519).
Ende der Entscheidung
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