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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.10.2008
Aktenzeichen: VIII B 21/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 38 | |
FGO § 76 |
VIII B 20/08 VIII B 21/08 VIII B 22/08
Gründe:
I. Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO.
II. Die Beschwerden sind unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift in keiner Weise (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 25 ff. und § 115 Rz 23 ff., jeweils m.w.N.).
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Urteile erheben, wird damit kein Zulassungsgrund dargelegt. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können. Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.
Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen oder aber, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich ist (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 205; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55 und 68). Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.
2. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) Nürnberg sei für die Entscheidungen örtlich nicht zuständig gewesen, ist nicht zulässig erhoben. Abgesehen davon, dass die Kläger eine --angebliche-- Verletzung des § 38 FGO nicht schlüssig darlegen und die Unzuständigkeit des FG in den mündlichen Verhandlungen nicht gerügt haben, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2007 selbst bekundet, "es könne geschrieben werden, er wohne in X". Weshalb das FG angesichts dieser Sachlage u.U. eine Sachentscheidungsvoraussetzung unzutreffend beurteilt haben sollte und die angefochtenen FG-Urteile an einem Verfahrensmangel leiden könnten, ist nicht nachvollziehbar.
3. Mit der Rüge, das FG habe durch Nichterhebung angebotener Beweise --im Streitfall: Vernehmung der Zeugin A-- seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) verletzt, machen die Kläger zwar einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Den Anforderungen der Vorschrift genügt das aber nicht, denn die Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise setzt nach ständiger BFH-Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, m.w.N., und BFH-Beschluss vom 20. März 1997 XI B 181/95, BFH/NV 1997, 775, m.w.N.) voraus, dass der Beschwerdeführer darlegt:
1. die ermittlungsbedürftigen Tatsachen,
2. die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen,
3. die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokolle), in denen die Beweisthemen angeführt worden sind,
4. das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme und
5. inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann.
Da § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung der Prozessbeteiligte --ausdrücklich oder durch Unterlassen der Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), muss außerdem vorgetragen werden, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb die Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 1994 I B 19-21/94, BFH/NV 1995, 441; vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238).
Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Kläger nicht gerecht. Das Übergehen eines Beweisantrages kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte den Verfahrensmangel in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht gerügt hat, obwohl dort zu erkennen war, dass das Gericht den Beweis nicht erheben wird (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372). Dass die Kläger das Übergehen eines Beweisantrages gerügt hätten, ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 25. Oktober 2007 bzw. vom 30. November 2007 jedoch nicht.
Der Umstand, dass das FG die Zeugin A nicht von sich aus geladen und vernommen hat, stellt ebenfalls keinen Verfahrensmangel dar; auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann darauf nicht gestützt werden. Die von den Klägern gerügte Unterlassung der Ladung der im Ausland ansässigen Zeugin A geht bereits deshalb fehl, weil nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein im Ausland ansässiger Zeuge vom FG nicht zu laden, sondern vom Beteiligten, der die Vernehmung dieses Zeugen beantragt, nach § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu stellen ist (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2000 VIII B 141/99, BFH/NV 2001, 463; vom 3. April 2007 VIII B 60/06, BFH/NV 2007, 1341, sowie BFH-Beschluss vom 6. Februar 2007 X B 136/06, juris, jeweils m.w.N.). Das gilt im Streitfall umso mehr, als das FG die Kläger mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, im Ausland ansässige Zeugen seien von den Klägern in der mündlichen Verhandlung zu stellen. Es wäre daher Sache der Kläger gewesen, die von ihnen benannte Zeugin A zu sistieren.
4. Unschlüssig ist auch die Rüge, das FG habe den Darlehensvertrag des Klägers mit der B AG unzutreffend gewürdigt; außerdem hätte das FG weitere Darlehensunterlagen von der B AG anfordern müssen. Damit legen die Kläger weder eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör noch eine Verletzung der dem FG obliegenden Sachaufklärungspflicht dar. Denn diese Einwendungen richten sich letztlich gegen die materielle Richtigkeit des FG-Urteils; die Zulassung der Revision kann darauf nicht gestützt werden. Außerdem verkennen die Kläger, dass sich das FG in seiner Urteilsbegründung ausführlich mit diesem Komplex auseinandergesetzt hat und nicht zuletzt deshalb zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass der Darlehensvertrag vollzogen worden sei und er die Wertpapiere tatsächlich auf die B AG übertragen habe, weil zum einen das Original des Darlehensvertrages trotz Anforderung des FG nicht vorgelegt worden und zum anderen aus weiteren vom Kläger vorgelegten Unterlagen erkennbar sei, dass die --angeblich erfolgte-- Übertragung der Wertpapiere auf die B AG mit den Erkenntnissen aus diesen weiteren Unterlagen nicht vereinbar sei.
Aus revisionsrechtlicher Sicht ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das FG aus den ihm vorliegenden Umständen abgeleitet hat, die Kläger hätten den Nachweis der Vollziehung des Darlehensvertrages mit der B AG nicht erbracht. Denn die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen binden den BFH als Revisionsgericht schon dann, wenn sie nur möglich, d.h. vertretbar sind; sie müssen nicht zwingend sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Februar 1995 IX R 95/93, BFHE 177, 95, BStBl II 1995, 462; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488).
Ende der Entscheidung
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