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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.05.1999
Aktenzeichen: VIII B 21/99
Rechtsgebiete: EStG, BFHEntlG
Vorschriften:
EStG § 17 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Rechtsfrage, mit welchem Wert sog. Finanzplandarlehen eines wesentlich beteiligten Gesellschafters als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung im Rahmen der Gewinnermittlung des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusetzen sind, wenn der Gesellschafter später mit diesen Darlehen ausfällt, ist nicht mehr klärungsbedürftig, da sie durch die vorliegende Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt ist. Der erkennende Senat hat bereits mit seinem Urteil vom 4. November 1997 VIII R 18/94 (BFHE 184, 374) entschieden, daß sich bei Ausfall eines Finanzplandarlehens die Anschaffungskosten der Beteiligung um den Nennwert des Darlehens erhöhen. An dieser Rechtsauffassung hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. November 1998 VIII R 6/96 (BFHE 187, 480) festgehalten. In dieser Entscheidung hat der Senat auch dargelegt, daß der Berücksichtigung des Ausfalls solcher Finanzplandarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten mit ihrem Nennwert die für die Einlagebewertung geltenden Grundsätze nicht entgegenstehen. Der Beschluß des Großen Senats zum Forderungsverzicht als Einlage eines Gesellschafters (Beschluß vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307) berührt deshalb nicht die Bewertung des Forderungsausfalls bei der Gewinnermittlung nach § 17 EStG.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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