Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.07.2003
Aktenzeichen: VIII B 210/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321a |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrte im finanzgerichtlichen Verfahren die Abänderung eines gegen ihn ergangenen Bescheids. In der Folgezeit erging ein geänderter Bescheid. Die Beteiligten erklärten hierauf übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Durch Beschluss vom 1. August 2002 hat das Finanzgericht (FG) dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Gegen diesen Beschluss legte der Kläger mit seinem an das FG gerichteten Schreiben vom 13. August 2002 außerordentliche Beschwerde ein. Er brachte vor, die Kostenentscheidung des FG sei greifbar gesetzeswidrig. Mit Schriftsatz vom 20. März 2003 beantragte er unter Hinweis auf die neueste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der eine außerordentliche Beschwerde nicht mehr statthaft sei, seinen außerordentlichen Rechtsbehelf zur Entscheidung an das FG abzugeben.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (Beklagte) ist diesem Antrag entgegen getreten. Er vertritt die Auffassung, der vom Kläger eingelegte Rechtsbehelf sei als außerordentliche Beschwerde zu werten. Sie sei wegen der fehlenden Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen.
II. Der BFH ist für die Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig. Die Beschwerde war an das zuständige FG zurückzugeben.
1. Eine außerordentliche Beschwerde zum BFH ist seit dem 1. Januar 2002 nicht mehr statthaft. In Anwendung des Grundsatzes der effektiven Rechtschutzgewährung ist der klägerische Rechtsbehelf als an das FG gerichtete Gegenvorstellung zu werten und deshalb an das FG abzugeben.
a) Es entspricht inzwischen der gefestigten Rechtsprechung des BFH, dass mit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) zum 1. Januar 2002 und der Einfügung des § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) eine außerordentliche Beschwerde zum BFH nicht mehr statthaft ist (Beschlüsse des IV. Senats vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom 17. Dezember 2002 IV B 162/02, BFH/NV 2003, 634; vom 27. Dezember 2002 IV B 225/02, juris; Beschluss des V. Senats vom 12. Dezember 2002 V B 185/02, BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270; Beschlüsse des X. Senats vom 11. Dezember 2002 X S 9/02 --PKH--, BFH/NV 2003, 495; vom 17. Dezember 2002 X B 81/02, BFH/NV 2003, 499, und Beschluss des I. Senats vom 29. Januar 2003 I B 114/02, BFHE 201, 11, BStBl II 2003, 317). Dies gilt nicht nur dann, wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird. Eine außerordentliche Beschwerde kommt auch dann nicht in Betracht, wenn beanstandet wird, die angefochtene Entscheidung sei aus sonstigen Gründen greifbar gesetzwidrig.
b) Der Senat versteht den klägerischen Rechtsbehelf aus diesem Grund als eine an das FG gerichtete Gegenvorstellung. Der Kläger hat sich mit seinem außerordentlichen Rechtsbehelf an das FG und nicht an den BFH gewandt. Da nach dem ab dem 1. Januar 2002 geltenden Recht eine außerordentliche Beschwerde nicht mehr statthaft ist, war die klägerische Erklärung unter Berücksichtigung der recht verstandenen Interessenlage als Gegenvorstellung zu werten. Denn nur durch eine solche konnte dieser sein Ziel der Überprüfung der Kostenentscheidung erreichen. Dass das FG im Zeitpunkt der Weiterleitung des klägerischen Schriftsatzes an den BFH dessen zeitlich danach ergangene Rechtsprechung zur außerordentlichen Beschwerde noch nicht kennen konnte, kann dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen.
Die Beschwerde ist daher durch Beschluss des Senats (BFH-Beschluss in BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269) an das FG zurückzugeben.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.