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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 30.10.2008
Aktenzeichen: VIII B 210/07
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 227 Abs. 1 | |
FGO § 155 | |
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Indem die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen, das Finanzgericht (FG) habe ihren Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt und sie seien deshalb im erstinstanzlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, berufen sie sich zwar auf eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör. Darin kann ein Verfahrensmangel liegen. Die Kläger haben diese Rechtsverletzung aber nicht schlüssig dargetan.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein FG grundsätzlich verpflichtet, einen anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. von § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO vorliegen (s. etwa BFH-Beschluss vom 18. März 2003 I B 122/02, BFH/NV 2003, 1584). Ob im konkreten Einzelfall eine Terminsverlegung geboten ist, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (BFH-Beschluss vom 28. August 2002 V B 71/01, BFH/NV 2003, 178, m.w.N.).
Im Streitfall ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger bzw. ihres Prozessbevollmächtigten nicht, dass nach diesen Maßstäben der anberaumte Verhandlungstermin hätte verlegt werden müssen. Auch wenn der Zeitraum vom 29. August 2007 bis zum 18. September 2007 als Urlaubstermin des Prozessbevollmächtigten fest ins Auge gefasst gewesen sein mag, war damit allein die Wahrnehmung des Verhandlungstermins am 4. September 2007 nicht ausgeschlossen, denn sowohl nach den Feststellungen des FG wie auch nach dem eigenen Bekunden des Prozessbevollmächtigten gab es für die Zeit nach dem 2. September 2007 keine verbindliche Urlaubsbuchung. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte noch frei war, den Zeitpunkt des Urlaubsantritts wie auch den Urlaubsort zu bestimmen und ggf. mit der von ihm für erforderlich gehaltenen Terminswahrnehmung abzustimmen.
Dass das FG angesichts dessen die vom Prozessbevollmächtigten angeführten Erschwernisse, die ihm bei Ansteuerung eines noch nicht genau feststehenden Urlaubsziels in Mecklenburg-Vorpommern aus einer Terminswahrnehmung erwachsen würden, nicht als unzumutbar gewertet hat, ist nicht rechtsfehlerhaft. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Gericht eine Vertretung des Prozessbevollmächtigten in dem einfach gelagerten Streitfall durch die in seiner Kanzlei tätige Steuerberaterin für möglich gehalten und dazu festgestellt hat, dass Gründe für deren Verhinderung jedenfalls nicht glaubhaft gemacht worden sind.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die am 3. September 2007 abgesandte eidesstattliche Versicherung zur bei Ladung bereits feststehenden Urlaubsplanung in der Praxis des Prozessbevollmächtigten als solche überhaupt beachtlich wäre, weil das in Ich-Form gehaltene Schreiben sowohl den Namen des Prozessbevollmächtigten wie auch einer Angestellten trägt und die schlussunterzeichnende Angestellte in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls ausdrücklich erklärt hat, keine Angaben zum Sachverhalt machen zu können. Jedenfalls ergeben sich aus dieser Erklärung keine Gesichtspunkte, die das FG bei seiner Entscheidung nicht bereits berücksichtigt hätte.
Soweit die Kläger ferner rügen, das FG habe die im Termin erschienene Angestellte nicht als Zeugin vernommen, wird damit der Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung gerügt. Auch insoweit fehlt es an einem schlüssigen Vortrag, da die Kläger selbst einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt haben und sich die Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen angesichts der Äußerung der Angestellten, nichts zur Sache sagen zu können, nicht aufdrängte. Im Übrigen ist § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO (Sachaufklärungspflicht) eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung der Prozessbeteiligte ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO). Es hätte insoweit des tatsächlich nicht erfolgten Vortrags bedurft, weshalb die Rüge nicht möglich gewesen sei. Dabei wäre allerdings der Umstand unbeachtlich geblieben, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung seitens des Prozessbevollmächtigten willentlich nicht wahrgenommen wurde.
Ende der Entscheidung
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