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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.05.2003
Aktenzeichen: VIII B 212/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76
FGO § 96
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, hat er eine solche nicht schlüssig dargelegt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist gegeben, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505; Senatsurteil vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978). Im Streitfall ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits deshalb zu verneinen, weil das Finanzgericht (FG) ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 3. Juli 2002 die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich erörtert hat und insbesondere der Problemkreis "Einnahmen aus Kapitalvermögen" einschließlich der vom Kläger erhobenen Einwendungen ausweislich der Urteilsgründe in der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten zur Sprache gekommen ist.

Im Ergebnis wendet sich der Kläger vornehmlich gegen die Sachverhaltswürdigung des FG und versucht darzulegen, dass und weshalb das FG fehlerhaft entschieden habe. Darin liegt jedoch nicht die Geltendmachung der Verletzung rechtlichen Gehörs oder eines Verfahrensfehlers, sondern falscher materieller Rechtsanwendung, die nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510; vom 4. August 1999 IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70; vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 24, m.w.N.). Denn die Sachverhaltswürdigung ist revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2000 I B 40/99, BFH/NV 2000, 874).

2. Ein Verstoß gegen §§ 76, 96 FGO wegen Nichtberücksichtigung des Inhalts der Akten ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Dazu wäre es erforderlich gewesen, unter genauer Angabe der jeweiligen Schriftstücke und Seitenzahlen aus den Akten sich ergebende wesentliche Tatumstände zu benennen, die das FG nicht berücksichtigt hat, und darzulegen, dass die Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auf der Nichtberücksichtigung dieser Aktenteile beruhen kann (BFH-Beschluss vom 21. September 2000 XI B 13/99, BFH/NV 2001, 200). Der Kläger wendet sich mit seinem Vorbringen hingegen im Stil einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen FG-Urteils und die ihm zugrunde liegende Würdigung des Sachverhalts durch das FG. Das betrifft insbesondere den Vortrag, das FG habe die Quittung vom 1. Januar 1988 unzutreffend gewürdigt. Das FG hat sich mit dieser Thematik jedoch ausdrücklich auseinander gesetzt und dabei deutlich gemacht, es komme letztlich nicht darauf an, ob im Zusammenhang mit der Quittung ein Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und X zustandegekommen sei, denn bereits der Umstand, dass sich der Kläger die Hingabe des Geldes habe quittieren lasse, mache deutlich, dass er über einen solchen Geldbetrag verfügt habe. Allein das rechtfertige den Ansatz entsprechender Kapitaleinkünfte. Im Übrigen kann die Zulassung der Revision --wie vorstehend bereits ausgeführt-- mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht erreicht werden.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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