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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.01.2004
Aktenzeichen: VIII B 212/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
FGO § 126 Abs. 4 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, dass das Finanzgericht (FG) gegen seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) verstoßen und damit einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begangen hat.
Der Beschwerdeschrift ist nicht zu entnehmen, welchen konkreten Beweis das FG zum Nachweis für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers hätte erheben sollen, dass dem Beklagten und Beschwerdegegner (Beklagter) bereits seit Ende des Jahres 1996 und nicht erst seit Einreichung der Schulbescheinigung im Jahre 1998 bekannt gewesen sei, dass die Tochter in Polen in die Schule geht. Insbesondere aufgrund des Vermerks aus den Akten der Staatsanwaltschaft vom 24. September 1999, von dem der Kläger eine Kopie sowohl im Klageverfahren als auch mit seiner Beschwerdeschrift zu den Gerichtsakten gereicht hat, musste sich dem FG eine weitere Sachverhaltsermittlung oder die Erhebung eines bestimmten Beweises nicht aufdrängen. Denn dieser Vermerk belegt lediglich die unstreitige Tatsache, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des in dem Vermerk festgehaltenen Telefonats, also im September 1999, von dem Schulbesuch in Polen wusste. Er enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Tatsache dem Beklagten auch bereits seit dem Jahre 1996 und nicht erst aufgrund der 1998 eingereichten Schulbescheinigung bekannt gewesen ist.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der erkennende Senat mit Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BFHE 203, 472, das nach Erlass des mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Urteils ergangen ist, entschieden hat, dass der Grundsatz von Treu und Glauben der Rückforderung zuviel gezahlten Kindergeldes nicht bereits dann entgegensteht, wenn die Behörde trotz Kenntnis von Umständen, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, zunächst weiterhin Leistungen erbringt. Vielmehr sind besondere Umstände erforderlich, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen. Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei der Prüfung, ob die Revision wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen ist, in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision zu berücksichtigen sind (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1994 VIII B 71/93, BFH/NV 1995, 118; vom 26. Februar 1997 IV B 105/96, BFH/NV 1997, 679; vom 20. Oktober 2000 II B 149/99, BFH/NV 2001, 334), wäre die Revision selbst dann nicht zuzulassen gewesen, wenn die Beschwerde zulässig gewesen wäre. Diese Frage braucht aber nicht abschließend entschieden zu werden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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