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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.10.2008
Aktenzeichen: VIII B 213/07
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 295 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe, insbesondere auch nicht den ausdrücklich benannten Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend substantiiert dargetan.
1. a) Soweit der Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein könnten; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.
Gleiches gilt hinsichtlich einer vermeintlich unzulänglichen Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. August 2007 VIII B 210/06, BFH/NV 2007, 2286, m.w.N.).
b) Im Kern wendet sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG). Dies wird zusätzlich durch die Bemerkung unterstrichen, das angefochtene Urteil halte revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
2. a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen insbesondere zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen.
Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus ist auch auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen. Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse.
Ebenso fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung bei einer lediglich einzelfallbezogenen Beurteilung eines Streitfalles (BFH-Beschluss vom 17. August 2007 VIII B 36/06, BFH/NV 2007, 2293, m.w.N.).
b) Der Kläger meint, eine zuzulassende Revision werfe Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, ob man nämlich seine, des Klägers, Beweisanträge (s. beispielhaft Schriftsatz vom 4. Januar 2006) habe übergehen dürfen, wenn --erkennbar-- eigene Bewertungskriterien eines solchen Beweisangebotes beim FG nicht vorhanden und Widersprüche aufgezeigt worden seien, die keinen Interpretationsspielraum zuließen (besonders hingewiesen werde auch auf seine Schriftsätze vom 10. Mai 2006 und vom 23. Februar 2005 mit den darin enthaltenen Beweisanträgen).
Die Rechtsfrage habe deshalb Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Es könne schlechterdings nicht angehen, dass substantiierte Beweisanträge mit dem Bemerken abgetan würden, sie seien nicht substantiiert.
Würde die Rechtsfrage dahingehend verstanden, es sei zu klären, unter welchen Voraussetzungen Beweisanträge als unsubstantiiert beurteilt werden dürfen, so betrifft sie im Kontext der Beschwerdebegründung offensichtlich nur den konkreten Streitfall.
Insbesondere hat es der Kläger unterlassen, einen --erneuten oder weiteren-- Klärungsbedarf hinsichtlich einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage unter der --zur Darstellung eines klärungsbedürftigen Meinungsstreits-- erforderlichen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend substantiiert darzutun (vgl. zu den Anforderungen an die Substantiierung von Beweisanträgen BFH-Beschluss vom 28. Juli 2008 VIII B 189/07, juris, m.umf.N.).
3. a) Soweit das FG im angefochtenen Urteil begründet hat, weshalb es von der Erhebung vom Kläger angebotener Beweise abgesehen hat, genügt an sich für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO die schlichte Rüge der Nichtbefolgung der Beweisantritte. Ebenso sind Ausführungen dazu, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden sei oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich gewesen sei (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO), dann entbehrlich, wenn sich diese Rüge aus dem Urteil selbst ergibt (BFH-Beschluss vom 28. Juli 2008 VIII B 189/07, juris, m.umf.N.).
Zur Bezeichnung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrags wird ansonsten grundsätzlich, trotz der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingeräumten Begründungserleichterung, der Vortrag verlangt, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich gewesen sein soll (§ 295 ZPO; BFH-Beschlüsse vom 30. Dezember 2002 XI B 58/02, BFH/NV 2003, 787; vom 28. Juli 2008 VIII B 189/07, juris). Von einem Rügeverzicht ist bereits dann auszugehen, wenn zur mündlichen Verhandlung kein --weiterer-- Zeuge geladen worden ist und damit für den Kläger erkennbar ist, dass das FG die beantragte Zeugenvernehmung nicht durchzuführen beabsichtigt. Wird dies in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt, so liegt darin ein Verzicht auf die Geltendmachung des Verfahrensmangels des Übergehens eines Beweisantrags (BFH-Beschlüsse vom 19. Februar 2008 VIII B 139/07, juris; vom 11. August 2006 VIII B 322/04, BFH/NV 2006, 2280, m.w.N.).
b) Der Kläger hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO dazu nichts vorgetragen. Auch aus der Sitzungsniederschrift des FG vom 26. September 2007 zur letzten mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten im Anschluss an eine umfangreiche Beweisaufnahme Gelegenheit erhalten haben, zu deren Ergebnis Stellung zu nehmen, ergibt sich weder eine derartige Rüge noch eine Protokollrüge.
c) Soweit der Kläger möglicherweise meint, das FG hätte die maßgebenden Umstände von sich aus ermitteln müssen, wird damit ebenso wenig eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO bezeichnet, weil der Kläger nicht dargetan hat, weshalb er, obwohl er selbst fachkundig ist und darüber hinaus im finanzgerichtlichen Verfahren auch fachkundig vertreten worden ist, nicht von sich aus die von ihm als entscheidungserheblich angesehenen Tatsachen vorgetragen und entsprechende Beweise vorgelegt bzw. ordnungsgemäße Beweisanträge gestellt hat (vgl. § 295 ZPO i.V.m. § 155 FGO; BFH-Beschlüsse vom 27. Mai 2008 VIII B 123/07, juris; vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803).
Dies gilt umso mehr, als der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts (LG) Kiel vom 29. August 1997 durch Beschluss vom 28. August 1998 3 StR 142/98 (Neue Zeitschrift für Strafrecht --NStZ-- 1999, 95) als unbegründet verworfen und die Beweiswürdigung des LG --unter Einbeziehung der weiter entwickelten Untersuchungsmethoden-- auf der Grundlage der Vielzahl von Tatumständen als rechtsfehlerfrei beurteilt hat.
Das FG hat sich überdies mit den Privatgutachten der Herren A und B auf den S. 12 bis 14 des angefochtenen Urteils umfangreich auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt, warum diese der Übernahme der Feststellungen des LG hinsichtlich der Testamentsfälschung nicht entgegenstünden.
Wäre diese Beweiswürdigung unzureichend, so läge darin --wie bereits ausgeführt-- allenfalls ein materieller, nicht zur Zulassung der Revision führender Rechtsfehler (vgl. BFH-Beschluss vom 20. April 2006 VIII B 33/05, BFH/NV 2006, 1338; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 82, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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