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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.09.2007
Aktenzeichen: VIII B 216/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 4 Abs. 3
EStG § 18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Senat sieht von der Wiedergabe des Tatbestandes ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind teils nicht schlüssig dargelegt und im Übrigen nicht gegeben.

1. Mit den Rügen, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt fehlinterpretiert, das angefochtene Urteil verstoße gegen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, weil darin ein objektiver Zusammenhang der strittigen Fondsanteile mit dem Betrieb und das Vorliegen von gewillkürtem Betriebsvermögen verneint wird, beanstanden die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die angebliche materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung. Daraus ergibt sich jedoch kein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, denn die materiell-rechtliche Richtigkeit der Vorentscheidung ist Prüfungsgegenstand des Revisionsverfahrens (vgl. § 118 Abs. 1 FGO), nicht aber des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, in dem es allein um die in § 115 Abs. 2 FGO aufgezählten Zulassungsgründe geht. Soweit die Beschwerde dahin zu verstehen sein sollte, dass ein besonders schwerwiegender, objektiv willkürlicher Rechtsfehler gerügt werden soll, der die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) eröffnen könnte, wäre sie ebenfalls unschlüssig, denn ein solcher Rechtsfehler liegt im Streitfall offensichtlich nicht vor.

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Die mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob Wirtschaftsgüter, die Sicherungs- und Gestaltungszwecken bei Betriebsnachfolge oder Vergrößerungen dienen, als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden können, ist im Streitfall nicht klärungsbedürftig.

In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nämlich geklärt, dass es auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewillkürtes Betriebsvermögen geben kann. Für den Akt der erstmaligen Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen ist jedoch zu fordern, dass dieser unmissverständlich in einer solchen Weise dokumentiert wird, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des erworbenen oder eingelegten Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen kann (BFH-Urteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985). Insbesondere bei einer freiberuflichen Tätigkeit i.S. des § 18 EStG, für die der Einsatz erheblichen Kapitals eher die Ausnahme und nicht das prägende Merkmal bildet, sind an den Nachweis der Betriebsbezogenheit strenge Anforderungen zu stellen, wenn Geldanlagen als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden sollen (BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 6/99, BFHE 191, 307, BStBl II 2000, 297 --zu Geldanlagen eines Steuerberaters--). Nach diesen Maßstäben wäre die mit der Beschwerde aufgeworfene abstrakte Rechtsfrage grundsätzlich zu bejahen. Entscheidend ist jedoch, ob im konkreten Fall jeweils die Betriebsbezogenheit der Geldanlagen nachgewiesen ist. Davon konnte sich das FG im Streitfall nicht überzeugen. Bei seiner Tatsachenwürdigung hat es sich insbesondere auf die wechselnden Einlassungen des Klägers zur Zweckbestimmung der Fondsanteile und die Art der Verbuchung der Geldbewegungen gestützt. Die Tatsachenwürdigung des FG war nach den getroffenen Feststellungen möglich. Sie bindet daher auch die Revisionsinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO). Neue ungeklärte Rechtsfragen wirft der Streitfall mithin nicht auf.

3. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen. Das FG ist nicht von den Rechtssätzen der in der Beschwerdebegründung aufgeführten Rechtsprechung des BFH abgewichen, sondern hat sie vielmehr zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Es hat sich lediglich von den tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme von gewillkürtem Betriebsvermögen im Einzelfall nicht zu überzeugen vermocht.

Ende der Entscheidung

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