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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.12.2002
Aktenzeichen: VIII B 219/02
Rechtsgebiete: BGB, FGO


Vorschriften:

BGB § 133
FGO § 65 Abs. 1
FGO § 65 Abs. 2
FGO § 65 Abs. 2 Satz 2
FGO § 71 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 116 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Am 28. Februar 2002 erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Klage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Beklagter) "wegen Aufhebung und Erstattung von Kindergeld ab Oktober 1997".

In der Klageschrift führte sie aus, sie werde beantragen, den Bescheid über die Festsetzung des Kindergelds für das Kind S ab Oktober 1997 vom 16. Oktober 2001 (Rückforderung in Höhe von 11 430 DM) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Januar 2002 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 16. April 2002 setzte der Berichterstatter der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens.

Auf dieses Schreiben reagierte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zunächst nicht.

Erst nachdem die bis zum 10. Mai 2002 gesetzte Ausschlussfrist abgelaufen war, begründete sie die Klage. Sie trug im Wesentlichen vor, der im Jahr 1990 geborene Sohn der Klägerin besuche eine Schule im Ausland. Da es sich hierbei um einen begrenzten Ausbildungsaufenthalt handle und sich der Wohnsitz des Kindes weiterhin in Deutschland befinde, sei Kindergeld zu gewähren.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung als unzulässig ab, innerhalb der nach § 65 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Ausschlussfrist sei der Gegenstand des Klagebegehrens nicht bezeichnet worden.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin u.a. geltend, das FG habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es habe ohne Heranziehung der den Streitfall betreffenden Akten zu Unrecht eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt und die Klage als unzulässig abgewiesen.

Die Setzung einer Ausschlussfrist sei auch ermessensfehlerhaft gewesen, weil der Gegenstand des Klagebegehrens in der Klageschrift hinreichend bezeichnet worden sei. Hierfür sei eine Klagebegründung nicht erforderlich. Ausreichend sei, dass das klägerische Begehren erkennbar werde. Aus dem in der Klageschrift enthaltenen Klageantrag sei ersichtlich, dass die Klägerin den Bescheid über die Festsetzung des Kindergelds für das Kind S in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Januar 2002 dem Grunde nach angreife.

Nach der Rechtsprechung sei bei der Auslegung des in der Klageschrift zum Ausdruck gebrachten Klagebegehrens auch der Inhalt der Steuerakten und insbesondere die Einspruchsentscheidung mit zu berücksichtigen.

Im Streitfall hätten deshalb die Kindergeldakten beigezogen werden müssen, was nicht geschehen sei.

Die Klägerin beantragt, die Revision zuzulassen, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Das Urteil der Vorinstanz wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 FGO).

Das FG hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Das Urteil beruht auf dem von der Klägerin gerügten Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3 FGO). Die Einschränkung des rechtlichen Gehörs durch die unzutreffende Anwendung einer Präklusionsvorschrift wird von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als Verfahrensmangel gewertet (Beschluss vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306, m.w.N.). Die Abgrenzung zum materiell-rechtlichen Mangel ist allerdings fließend (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 1996 V B 75/96, BFH/NV 1997, 415, m.w.N.).

1. Entgegen der Auffassung des FG hat die Klägerin den Gegenstand des Klagebegehrens bereits in der Klageschrift hinreichend bezeichnet. Das FG war deshalb nicht berechtigt, eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zu setzen. Vor einer solchen Fristsetzung mit ausschließender Wirkung muss das Gericht nämlich prüfen, ob die eingereichte Klage den Anforderungen des § 65 Abs. 1 FGO entspricht (BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 183/98, BFH/NV 2000, 1480, m.w.N.). 2. Die Bezeichnung des Klagebegehrens verlangt --ebenso wie die des Streitgegenstands in der früheren Gesetzesfassung (BFH-Beschluss in BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306, m.w.N.)--, dass der Kläger das Ziel seiner Klage so konkret darlegt, dass das Gericht in der Lage ist, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen (§ 96 Abs. 1 FGO).

Bei Anfechtungsklagen muss daher substantiiert dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt nach der Auffassung des Klägers rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluss vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99; BFH-Beschluss in BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306, m.w.N.).

a) Was hierzu an Angaben zu verlangen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 1480). Insoweit ist anerkannt, dass die Klageschrift als prozessuale Willenserklärung in gleicher Weise wie eine Willenserklärung i.S. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in analoger Anwendung von § 133 BGB auszulegen ist. Dabei sind alle dem FG und der Finanzbehörde bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher Art zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 IV R 61/95, BFH/NV 1997, 232). Aus diesem Grund ist das FG auch verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Finanzbehörde alsbald die gesamten den Streitfall betreffenden Akten übersendet (§ 71 Abs. 2 FGO). Das FG kann nicht stattdessen eine Darstellung des Gegenstands des Klagebegehrens verlangen, die auch ohne Hinzuziehung der Verwaltungsakten aus sich heraus verständlich ist (BFH-Urteil vom 17. Februar 2000 I R 119/97, BFH/NV 2000, 972).

b) Zur Konkretisierung des Klagebegehrens kann im Einzelfall ein bestimmter Klageantrag genügen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend bezeichnet ist, wenn der Kläger die Herabsetzung der Steuerschuld um einen bestimmten bezifferten Betrag beantragt. Gleiches gilt, wenn die Herabsetzung einer Besteuerungsgrundlage um einen genau bezeichneten Betrag begehrt wird (Urteile des BFH vom 17. Oktober 1990 I R 118/88, BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242; vom 23. Januar 1997 IV R 84/95, BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462).

Auch ein Antrag auf Aufhebung eines Steuerbescheids kann zur hinreichenden Bezeichnung ausreichen, wenn eine Auslegung des Antrags auch unter Berücksichtigung des Inhalts der den Streitfall betreffenden Verwaltungsakten ergibt, dass der Bescheid dem Grunde nach angegriffen wird (BFH-Entscheidungen vom 24. Juli 1997 V R 65/96, BFH/NV 1998, 324, und in BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306).

Abweichendes kann hingegen gelten, wenn mit der Klage entgegen ihrem Wortlaut erkennbar keine Aufhebung, sondern eine nicht näher bezeichnete Abänderung des Steuerbescheids begehrt wird (BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628; BFH-Beschluss vom 25. Mai 2000 XI B 10/99, BFH/NV 2000, 1362).

Ein bloßer Aufhebungsantrag kann im Einzelfall dann nicht ausreichen, wenn das Gericht auch unter Einbeziehung des Inhalts der Verwaltungsakten nicht in der Lage ist, die Sachverhaltsmerkmale zu erkennen, aus denen der Kläger die ihn treffende Rechtsverletzung herleitet (BFH-Beschlüsse vom 19. März 1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818, und vom 30. April 2001 VII B 325/00, BFH/NV 2001, 1227).

c) Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass der Antrag auf Aufhebung eines Verwaltungsakts, durch den ein Bescheid über die Gewährung einer Steuervergütung aufgehoben worden ist und durch den der Kläger zur Erstattung eines bereits erlangten Geldbetrags aufgefordert wird, den Gegenstand des Klagebegehrens dann hinreichend bezeichnet, wenn unter Berücksichtigung des Inhalts der Verwaltungsakten keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass mit der Klage der aufhebende Bescheid dem Grunde nach angefochten werden soll.

Von einer solchen Sachlage ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der angefochtene Bescheid wegen des angeblichen Wegfalls eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals ergangen ist und der Kläger dem bereits im außergerichtlichen Vorverfahren widersprochen hat.

d) Im Streitfall hat der Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Aufhebung der Kindergeldfestsetzung angehört. Er hat sie darauf hingewiesen, eine Aufhebung komme in Betracht, weil das Kind seit dem 8. September 1997 in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr habe. Hierauf hat die Klägerin vorgebracht, dass sich das Kind nur vorübergehend im Ausland befinde. Auch nachdem der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ergangen war, hat die Klägerin im Einspruchsverfahren vorgetragen, das Kind habe seinen ständigen Lebensmittelpunkt in Deutschland nicht aufgegeben.

Angesichts dieser Umstände kann deshalb nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin mit ihrer Klage die Aufhebung des angefochtenen Bescheids deshalb begehrt, weil ihrer Meinung nach das Kind den inländischen Wohnsitz beibehalten hat.

Der Gegenstand des Klagebegehrens ist somit hinreichend bezeichnet.

3. Gemäß § 116 Abs. 6 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) kann der BFH auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen, sofern die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegen. Der Senat hält es aus verfahrensökonomischen Gründen für angezeigt, im Streitfall entsprechend dieser Vorschrift zu verfahren.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Ende der Entscheidung

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