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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: VIII B 220/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 | |
FGO § 109 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1.
Eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, "ob neben der Restitutionsklage nach § 580 ZPO auch eine Schadenersatzklage nach § 826 BGB möglich ist", kommt nicht in Betracht, weil sie bereits durch die Rechtsprechung --zustimmend-- geklärt ist (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29. März 1968 VIII ZR 141/65, BGHZ 50, 115; Urteil des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 27. Januar 1970 1 AZR 198/69, Nachschlagewerk des BAG -Arbeitsrechtliche Praxis- Nr. 14 zu § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und im Übrigen schon wegen der Rechtskraft des Urteils vom 22. Mai 2007 im Rahmen der Anfechtung des hier streitigen Urteils vom 18. September 2007 nicht klärbar wäre.
2.
Des Weiteren kommt eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht in Betracht, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine Verfahrensmängel vorgetragen hat, auf denen das angefochtene Urteil vom 18. September 2007 beruht.
a)
Sein Vortrag, das Finanzgericht (FG) habe ihn unter Verstoß gegen die Pflicht des Gerichts nach § 76 FGO in dem mit Urteil vom 22. Mai 2007 abgeschlossenen --vorangegangenen-- Wiederaufnahmeverfahren nicht auf die Notwendigkeit hingewiesen, schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung wiederholen zu müssen, betrifft allenfalls Verfahrensmängel jenes rechtskräftig abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahrens (vgl. Beschluss des Senats vom 26. November 2008 VIII B 207/07), nicht aber verfahrensrechtliche Mängel des angefochtenen Urteils vom 18. September 2007 zu dem erneut betriebenen (weiteren) Wiederaufnahmeverfahren.
b)
Soweit das FG mit dem angefochtenen Urteil (vom 18. September 2007) das Begehren des Klägers auf Ergänzung des Urteils vom 22. Mai 2007 wegen fehlender Protokollierung übergangener Anträge i.S. des § 109 FGO in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2007 abgelehnt hat, betrifft die Beschwerdebegründung ebenfalls nur behauptete Verfahrensmängel (Verletzung von Hinweispflichten) jenes Verfahrens.
Im Rahmen des hier angefochtenen Urteils vom 18. September 2007 betrifft der vom Kläger gerügte Hinweis des FG auf die fehlende Protokollierung unbeschieden gebliebener Anträge in dem früheren Verfahren lediglich die --zutreffende-- materiell-rechtliche Auffassung des Gerichts, dass eine Urteilsergänzung nur hinsichtlich solcher Anträge in Betracht kommt, die gegebenenfalls im Wege der Tatbestandsberichtigung Bestandteil des Urteilstatbestandes geworden sind (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. April 1991 VIII R 82/89, BFH/NV 1992, 670; BGH-Urteil vom 16. Februar 2005 VIII ZR 133/04, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2005, 790; BAG-Beschluss vom 26. Juni 2008 6 AZN 1161/07, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 2008, 1028).
c)
Entsprechendes gilt für die Rüge, das FG habe den hilfsweise gestellten Wiederaufnahmeantrag zu Unrecht wegen fehlender Darlegung der Voraussetzungen einer Wiederaufnahmeklage verworfen. Denn der Schriftsatz des Klägers vom 2. Juni 2007, der nach seiner Auffassung eine hinreichende Begründung enthalten soll, weist insbesondere mit dem Hinweis auf die Wohnungsskizze vom 8. November 2005 und dem darauf bezogenen Vortrag lediglich die Wiedereinsetzungsgründe aus, die das FG bereits mit seinem --rechtskräftigen-- Urteil vom 22. Mai 2007 für unzureichend erachtet hat. Neue Wiedereinsetzungsgründe hat der Kläger nicht vorgetragen.
Ende der Entscheidung
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