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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: VIII B 222/03
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 | |
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) erweist sich im Ergebnis als richtig (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; zur Geltung dieser Regelung auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 98, m.w.N.).
Das FG ist zwar möglicherweise unzutreffend davon ausgegangen, dass die Tochter noch in den Haushalt der Mutter eingegliedert war und deshalb noch keinen eigenen Haushalt begründet hatte; die Verfahrensrügen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hätten deshalb Erfolg, wenn die Entscheidung in der Sache davon abhinge, dass die Tochter einen eigenen (Haupt-)Hausstand i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Haus ihrer Mutter unterhalten hätte. Darauf kommt es indes nicht an. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 22. Mai 2002 VIII R 74/01 (BFHE 199, 283, BStBl II 2002, 695) entschieden, dass Aufwendungen für den erhöhten Lebensbedarf wegen auswärtiger Unterbringung (Miete, Verpflegungsmehraufwand) eines ledigen Auszubildenden ohne eigenen Hausstand nicht entsprechend R 43 Abs. 5 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1999 unter dem Gesichtspunkt einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung abgezogen werden dürfen. Er hat dies damit begründet, dass diese Aufwendungen bereits mit dem Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgegolten seien. Er musste in dieser Entscheidung --ebenso wie der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 78/00 (BFH/NV 2001, 1558, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2001, 1333)-- nicht darüber entscheiden, ob dies auch für Auszubildende mit eigenem Hausstand im Sinne der von der Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG entwickelten Grundsätze gilt.
Damit ist diese Rechtsfrage zwar offen; sie ist aber nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Sie lässt sich ohne weiteres aus der zur auswärtigen Unterbringung von Kindern in Ausbildung ergangenen Rechtsprechung beantworten. Das gilt sowohl für den --offenbar hier vorliegenden-- Fall, dass das Kind für die eigene Wohnung keine Miete zu zahlen hatte, als auch für den Fall, dass ihm am Ort des Haupthausstandes und am Beschäftigungsort Kosten für die Unterkunft entstanden sind, die es selbst zu tragen hatte. Denn es kann für die Berücksichtigungsfähigkeit eines ledigen Kindes beim Familienleistungsausgleich nicht darauf ankommen, ob es noch bei seinen Eltern wohnt oder eine eigene Wohnung innehat. Entscheidend ist, dass der Miet- und Verpflegungsmehraufwand für die auswärtige Unterbringung typisierend bereits im Jahresgrenzbetrag enthalten ist (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 4. November 2003 VIII R 59/03, BFH/NV 2004, 407). Andernfalls würden diese Kosten sowohl über den Jahresgrenzbetrag bei den Eltern als auch über den ausbildungsbedingten Mehrbedarf beim Kind --und somit doppelt-- abgegolten. Das wäre mit dem Zweck des Familienleistungsausgleichs nicht vereinbar.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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